Keine Diskriminierung durch gestaffelte Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit

Erfurt (jur). Die gesetzlichen, nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen diskriminieren Arbeitnehmer nicht unzulässig wegen ihres Alters. Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften das „rechtmäßige Ziel“ verfolgt, „länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren“, urteilte am Donnerstag, 18. September 2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 6 AZR 636/13).

Damit scheiterte eine seit Juli 2008 in einer Golfsportanlage beschäftigte Aushilfe vor den obersten Arbeitsrichtern. Der Arbeitgeber hatte der Frau am 20. Dezember 2011 zum 31. Januar 2012 gekündigt. Dabei hatte er sich an die gesetzlichen gestaffelten Kündigungsfristen gehalten, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit bemessen.

Danach beträgt bei einer bis zu zweijährigen Beschäftigungsdauer die Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats. Bei einer über zwei- bis fünfjährigen Beschäftigung ist die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. Darüber hinaus verlängern sich die Fristen in mehreren Stufen. Die längst mögliche Kündigungsfrist beträgt sieben Monate bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens 20 Jahren.

Im konkreten Fall hatte die Frau die Kündigung zwar nicht grundsätzlich infrage gestellt, sie fühlte sich jedoch mit der Kündigungsfrist wegen ihres Alters mittelbar diskriminiert. Von den günstigeren längeren Kündigungsfristen würden vor allem ältere Beschäftigte profitieren. Denn typischerweise könnten nur Ältere auf eine lange Betriebszugehörigkeit verweisen.

Sie forderte, dass die längstmögliche Kündigungsfrist von sieben Monaten für alle Arbeitnehmer gelten müsse. Schließlich verlange EU-Recht Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, unabhängig vom Alter.

Das BAG beanstandete die gesetzlichen Kündigungsfristen entsprechend der Beschäftigungsdauer jedoch nicht. Jüngere Arbeitnehmer würden damit zwar tatsächlich mittelbar benachteiligt. Diese Benachteiligung verfolge jedoch ein „rechtmäßiges Ziel“. Denn der Gesetzgeber habe mit den gestaffelten Kündigungsfristen länger beschäftigten und damit typischerweise älteren Arbeitnehmern einen verbesserten Kündigungsschutz gewähren wollen.

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