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Kanzlei Gramm & Kollegen Ihre Rechtsanwälte. Scheidung in Hannover

Als Rechtsanwalt im Familienrecht hat Herr Gramm zahlreiche Scheidungsverfahren von Beginn einer Trennung bis hin zum endgültigen Scheidungsbeschluss in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, vor allem aber in Hannover und in der Region erfolgreich vor den Familiengerichten geführt.

  • Scheidungsablauf,
  • Scheidungsvoraussetzungen,
  • Scheidungskosten,
  • Kindesunterhalt,
  • Ehegattenunterhalt,
  • Umgang mit den Kindern,
  • Fragen zum Sorgerecht,
  • Aufteilung des Vermögens (Haus, Zugewinn)
Rechtsanwalt Gramm Hannover
Rechtsanwalt Sascha Gramm – Hannover

Grundsätzlich ist es so, dass eine Scheidung durch ein Familiengericht vorgenommen werden darf. Dabei herrscht Anwaltszwang. Das bedeutet, dass eine wirksame Scheidung nur erfolgreich durchgeführt werden kann, wenn die Ehegatten durch einen Rechtsanwalt vertreten werden.

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Wie ist der Ablauf einer Scheidung?

Zunächst muss von mindestens einem Ehegatten ein Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt werden. Dieser kann mit weiteren Anträgen (Folgesachen) verbunden werden und muss von einem Anwalt erfolgen. Sobald der Scheidungsantrag eingereicht wurde und die Gerichtskosten eingezahlt wurden, wird der Antrag dem anderen Ehegatten zugestellt.
Sofern die Voraussetzungen einer Scheidung vorliegen, beraumt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, in dem die eigentliche Scheidung vonstattengeht. Dabei werden vor allem Fragen zum Versorgungsausgleich behandelt. Nach Abschluss der Verhandlung sind die ehemaligen Ehepartner wirksam geschieden.

Was sind die Voraussetzungen einer Scheidung?

Die Ehe wird nur geschieden, wenn diese gescheitert ist. Es gilt in Deutschland das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Es kommt also nicht darauf an, wer verantwortlich für das Scheitern der Ehe ist, sondern es ist entscheidend, dass die Ehe gescheitert ist.
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Ehegatten diese wiederherstellen.
Der Gesetzgeber hat in § 1566 BGB Vermutungen aufgestellt, ab wann ein Scheitern anzunehmen ist:

  • Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beide Ehegatten möchten die Scheidung, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist,
  • Leben die Ehegatten seit mehr als 3 Jahren getrennt, so wird unwiderlegbar das Scheitern vermutet. Irrelevant ist sodann der Widerspruch eines Ehegatten, dass er an der Ehe festhalten möchte, es findet trotz Widerspruches die Scheidung statt.

In allen anderen Fällen muss das Gericht positiv feststellen, dass die Ehe gescheitert ist. Dies erfolgt meist durch Anhörung der Ehegatten und der sich daraus ergebenden Gesamtschau der Lebensumstände. Anhaltspunkte für das Gericht von einem Scheitern der Ehe auszugehen sind insbesondere die Ehegatten sprechen nicht mehr miteinander, Unvereinbarkeit der Lebensvorstellungen, einer oder beide Ehegatten haben neue Partnerschaften aufgenommen, unumkehrbare Absicht des einen Ehegatten sich scheiden zu lassen.
Ausnahmen: Unter sehr engen Voraussetzungen besteht zudem die Möglichkeit eine sofortige Scheidung durch einen Rechtsanwalt durchzuführen. Die Voraussetzungen einer Härtefallscheidung sind jedoch sehr streng und im Einzelfall zu überprüfen.

Einvernehmliche Scheidung

Die einfachste und schnellste Möglichkeit der Ehescheidung liegt vor, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt sind, beide Parteien die Scheidung wünschen (einvernehmliche Scheidung) und sie sich über Scheidungsfolgesachen bereits geeinigt haben oder nach der Scheidung noch einigen werden oder bereits eine Scheidungsfolgenvereinbarung existiert.

In diesem Fall ist lediglich ein Anwalt (gemeinsamer Scheidungsanwalt) erforderlich, der einen Ehegatten vertritt und den Antrag beim Gericht einreicht. Der andere Ehegatte kann anschließend ohne Rechtsanwalt der Scheidung zustimmen. Durch dieses Verfahren können Scheidungskosten für einen weiteren Anwalt eingespart werden. Die Scheidungskosten können sich bei dieser Variante fast halbieren. Diese Form der Scheidung eignet sich zudem für eine Online Scheidung, welche weniger zeitintensiv und aufwendig für die Beteiligten ist.

Härtefallscheidung – Scheidung sofort?

Bei einer Härtefallscheidung kann die Ehe der Parteien aufgrund unzumutbarer Härte mithilfe eines Rechtsanwalst für Scheidung den weiteren Bestand der Ehe schon vor Ablauf des Trennungsjahres beantragen.

Eine unzumutbare Härte liegt insbesondere vor,

  • wenn erhebliche Gewalt in der Ehe besteht,
  • erhebliche Verstöße gegen die Treuepflicht
  • Alkoholismus oder andere Zwangserkrankungen bestehen.

Der Vorteil dieser Scheidungsart ist, dass der Scheidungsantrag sofort durch einen Anwalt eingereicht werden kann. Dennoch ist hierbei zu berücksichtigen, dass hohe Anforderungen an den Härtegrund gestellt werden. Einmalige Verfehlungen reichen hierfür nicht aus.

Strittige Ehescheidung – ein Ehegatte möchte nicht geschieden werden

Des Weiteren gibt es Scheidungen, bei denen einer der Ehegatten nicht geschieden werden möchte oder vor der Scheidung eine Entscheidung über die Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Zugewinn, Wohnung, Hausrat, Sorgerecht, Umgangsrecht) eine Entscheidung des Gerichts begehrt.
Diese Folgesachen sind separate Anträge, die in einem sogenannten Scheidungsverbund vor dem Familiengericht gestellt werden. Diese Anträge bedürfen des anwaltlichen Beistandes, müssen also durch einen Rechtsanwalt im Familienrecht vertreten werden. Dabei herrscht jedoch die Besonderheit, dass auch der andere Ehegatte,  der sich gegen diese Anträge verteidigen möchte braucht zur Beantragung der Antragsabweisung oder der weiteren Antragsstellung ebenfalls Rechtsanwalt im Scheidungsrecht.

Scheidung nach 3 Jahren – sichere Ehescheidung

Eine weitere Möglichkeit ist die sichere Scheidung nach Ablauf von insgesamt 3 Jahren des Getrenntlebens. Diese Scheidungsart dauert allerdings sehr lange, was häufig von beiden Ehegatten nicht gewünscht ist. Anzumerken ist bei dieser Scheidungsvariante jedoch, dass die Person, die sich auf eine Trennungszeit von mindestens 3 Jahre berufen möchte, auch die Beweislast dahingehend trägt, dass diese Person den konkreten Trennungszeitpunkt vor dem Familiengericht nachweist.

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Wie hoch sind die Scheidungskosten?

Die Scheidungskosten im Familienrecht lassen sich nicht pauschalisieren und hängen von den Einkommensverhältnissen der Beteiligten ab. Wie bei allen zivilrechtlichen Angelegenheiten wird ein Verfahrenswert durch das Gericht bestimmt, so dass sich danach die jeweiligen Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten. Je höher der Verfahrenswert dabei ist, desto höher sind auch die anfallenden Scheidungskosten. Der Verfahrenswert wird dabei grob wie folgt berechnet:
(Nettogehalt Ehefrau + Nettogehalt Ehemann) * 3 = Verfahrenswert für die Ehescheidung.

Beispielsrechnung:
Ehemann hat ein Einkommen von 1.800,00 EUR netto. Die Ehefrau hat ein Einkommen von 1.200,00 EUR. Der Verfahrenswert beträgt insofern für die Scheidung 9.000,00 EUR.
Die Scheidungskosten teilen sich im Scheidungsverfahren in zwei Punkte auf:

  •  Rechtsanwaltskosten
  •  Gerichtsgebühren

Für das o.g. Beispiel fallen die folgenden Kosten an:

  •  Rechtsanwaltskosten = 1.532,12 EUR
  •  Gerichtsgebühren = 444,00 EUR

Was ist eine Online- Scheidung und ist diese preiswerter?

Bei einer sogenannten „Internetscheidung“ läuft die gesamte Korrespondenz über E-Mail- oder Briefkontakt. Persönliches Erscheinen beim Rechtsanwalt im Familienrecht ist nicht erforderlich. Zum Scheidungstermin ist die persönliche Anwesenheitspflicht allerdings dennoch gegeben. Geeignet ist dieses schnelle weniger zeitintensive Verfahren für Ehegatten die sich einvernehmlich scheiden lassen wollen.
Hinsichtlich der Kosten lässt sich jedoch sagen, dass dieses Verfahren anders als vielfach angenommen nicht preiswerter ist, als persönlich zum Anwalt zu gehen.
Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit bei einer Scheidung richtet sich nämlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und differenzieren hier nicht zwischen der „normalen Scheidung“ und der „Online Scheidung“. Demnach ist eine Online-Scheidung nicht günstiger als eine „klassische“ Ehescheidung!

Müssen beide Ehegatten jeweils einen Rechtsanwalt für eine Scheidung beauftragen?

Grundsätzlich ist dazu zu erwähnen, dass ein Rechtsanwalt lediglich einen Ehegatten vertreten kann. Andernfalls würde der Rechtsanwalt nämlich den Tatbestand des Parteiverrates erfüllen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es jedoch möglich, dass ein Ehegatten mithilfe eines Scheidungsanwaltes die Scheidung beantragt und der andere Ehegatte lediglich der Scheidung zustimmt. In dieser Situation reicht ein Anwalt für die Ehescheidung aus. In der Praxis hört man dabei häufig den Begriff „gemeinsamer Scheidungsanwalt“.

Was passiert, wenn eine Person sich die Scheidungskosten nicht leisten kann?

Für den Fall, dass eine Person wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten einer Scheidung zu begleichen kann durch einen Rechtsanwalt Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Rechtsanwalt Gramm beantragt in diesen Situationen bei einer Scheidung mit Ihnen gemeinsam die Verfahrenskostenhilfe bereits im Scheidungsantrag.

Grundsätzlich gilt bei nachehelichem Unterhalt (Ehegattenunterhalt) das Prinzip der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit. Jeder Ehegatte muss selbst für seinen Unterhalt sorgen und ist für sich selbst verantwortlich. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass nachehelicher Unterhalt zu leisten ist, wenn einer der geschiedenen Ehegatten nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst ausreichend zu erwirtschaften.

Die Beantwortung dieser Frage ist häufig streitig und ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Voraussetzung ist insofern, die Bedürftigkeit desjenigen, der den Unterhalt beansprucht und die Leistungsfähigkeit desjenigen, von dem der Unterhalt verlangt wird.
Nachehelicher Unterhalt ist ab Rechtskraft der Scheidung in folgenden Fällen vom Gesetzgeber vorgesehen:

  • Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes. Dieser Kindesbetreuungsunterhalt besteht für mindestens 3 Jahre ab der Geburt des Kindes und kann verlängert werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Relevant ist bei dieser Art von Unterhalt auch wie die Ehegatten während der Ehezeit ihre Rollenverteilung praktiziert und abgesprochen haben.
  • Weiterhin besteht ein Anspruch auf Altersunterhalt, wenn einer der geschiedenen Ehegatten aus Altersgründen keine Anstellung mehr bekommt oder wegen Alters, Gebrechens oder Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
  • Auch besteht ein Unterhaltsanspruch, wenn einer der geschiedenen Ehegatten wegen Erwerbslosigkeit kein eigenes Einkommen besitzt. Der Geschiedene ist allerdings gehalten eine angemessene Erwerbstätigkeit anzunehmen, falls sich die Möglichkeit bietet. Die Angemessenheit der Erwerbstätigkeit richtet sich nach der Ausbildung, dem Lebensalter sowie der ehelichen Verhältnisse.
  • Es besteht weiter die Möglichkeit Aufstockungsunterhalt zu beziehen. Dieser Unterhalt ist zu erbringen, wenn die Einkünfte aus der ausgeübten angemessenen Erwerbstätigkeit nicht zum vollen Unterhalt ausreichen.
  • Weiter besteht ein nachehelicher Unterhaltsanspruch, wenn der Unterhaltsbedürftige sich in der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung befindet.
  • Der Gesetzgeber hat zudem einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen mit in das Gesetz aufgenommen, dieser Unterhaltsanspruch ist jedoch eng auszulegen und gelangt somit nicht oft zur Anwednung. Bei einer Pflegekindbetreuung, welches während der Ehe aufgenommen wurde, ist bspw. solch ein Billigkeitsgrund gegeben.

Unterhaltsansprüche können zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden.

Der nicht betreuende Elternteil ist weiterhin zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Ebenfalls hat der nicht betreuende Elternteil das Recht und die Pflicht Umgangstermine mit seinen Kindern durchzuführen. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt trotz Scheidung bestehen. Die Eltern müssen sich bei Fragen von erheblicher Bedeutung für das Kind gemeinsam beraten und gemeinsam entscheiden. Angelegenheiten des täglichen Lebens müssen nicht miteinander abgesprochen werden, darüber entscheidet derjenige bei dem sich das Kind/ Kinder befinden.

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