Stadt haftet für Kfz-Beschädigung durch herabfallenden Ast
Hamm/Berlin (DAV). Beschädigt ein abbrechender Ast ein Fahrzeug, muss unter Umständen die Stadt haften. Das gilt dann, wenn sie den Baum aufgrund einer besonderen Gefährdung intensiver hätte kontrollierten müssen. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 2014 (AZ: 11 U 57/13) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ein geparkter Pkw war durch einen abbrechenden Ast beschädigt worden. Der Halter verlangte von der Stadt 4.700 Euro Schadensersatz. Die Stadt habe den Baum nicht hinreichend kontrolliert. Die Kommune wehrte sich: Die zweimal jährlich stattfindende Sichtkontrolle bei dem Baum sei ausreichend gewesen.
Die Klage des Autofahrers war erfolgreich. Die Stadt habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil sie die Stabilität des Baumes unzureichend kontrolliert habe, entschieden die Richter. Zwar müssten die Maßnahmen, die die Stadt zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf ergreifen müsse, der öffentlichen Hand zumutbar sein. In der Regel genüge eine in angemessenen Abständen ordnungsgemäß durchgeführte Sichtprüfung.
Gebe es hingegen konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Risiko, seien aber intensivere fachmännische Untersuchungen vorzunehmen. Dies sei hier der Fall gewesen: Die Linde habe einen ungünstigen Standort, wo sie dem Wind besonders ausgeliefert sei. Dazu komme eine sehr kopflastige Krone als Stabilitätsrisiko und eine mangelnde Vitalität der Linde.
Quelle: Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein