Führerschein weg auch bei unbewusster Drogenaufnahme

Neustadt/Berlin (DAV). Wenn einem Autofahrer Drogen nachgewiesen werden, ist der Entzug des Führerschein gerechtfertigt – auch dann, wenn der Fahrer die Drogen nicht bewusst genommen haben will. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 2. Dezember 2014 (AZ: 3 L 994/14.NW).

Bei einer Verkehrskontrolle nach einem Discothekenbesuch wurde bei einem Autofahrer eine mögliche Drogeneinwirkung festgestellt. Die Blutprobe ergab, dass er zuvor Amphetamine zu sich genommen hatte. Als der zuständige Landkreis dies erfuhr, entzog er dem Mann die Fahrerlaubnis. Zur Begründung führte der Kreis an, der Fahrer habe sich durch den Drogenkonsum als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Dieser jedoch meinte, die Amphetamine seien ihm ‚untergejubelt’ worden. In der Diskothek müsse ihm jemand das Mittel in sein Getränk geschüttet haben. Wegen dieser Möglichkeit kaufe er jetzt in Diskotheken nur noch geschlossene Getränke, die er vor seinen Augen öffnen lasse oder selbst öffne.

Der Mann hatte vor Gericht keinen Erfolg. Bei ihm sei Drogenkonsum nachgewiesen worden. Dafür genüge auch der einmalige Konsum von Amphetaminen, so die Richter. Auch habe er nicht glaubhaft den unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Konsum harter Drogen nachweisen können. So habe er auch den unwissentlichen Konsum zu Beginn bei den Untersuchungen nicht behauptet, sondern erst im laufenden Verfahren. Dies lasse darauf schließen, dass es sich um eine Schutzbehauptung handele.

Quelle: DAV

  22. Januar 2015
  Kategorie: Verkehrsrecht