Schwarzarbeit- hat ein Schwarzarbeiter Anspruch auf Bezahlung seiner Arbeit?
Früher konnten Schwarzarbeiter noch ihr Geld über verschiedene rechtliche Konstruktionen herausverlangen. Dies gilt jetzt nicht mehr! Schwarzarbeiter haben keine Ansprüche mehr auf Lohn oder Ersatz für ihre Arbeit. Wer sich heutzutage mit Schwarzarbeit außerhalb des Gesetzes stellt, kann sich auch nicht bei der Einforderung des Werklohns auf das Gesetz berufen.
Wieso hat ein Schwarzarbeiter keinen Anspruch?
Schon §1 II Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrags, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Partei des Vertrages ihre geschuldeten Steuerpflichten nicht erfüllt. Dieses Verbot führt gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer gegen dieses Verbot vorsätzlich verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt.
– Was ist ein nichtiger Vertrag?-
Ein nichtiger Vertrag ist unwirksam, das heißt er entfaltet keinerlei rechtliche Wirkungen mehr. Das heißt, im Klartext in diesem Fall: ein Vertrag der zwischen Unternehmer und Besteller „schwarz“ geschlossen wird, ist unwirksam. Der BGH hat nun mit seinem Urteil vom 10.04.2014 (Az: VII ZR 241/13) folgendes endgültig festgelegt: Ein Werkvertrag, der gegen das SchwarzArbG verstößt ist nichtig und somit unwirksam. Im entschiedenen Fall hatten sich eine Handwerksfirma und ein Bauträger darauf verständigt, Installationsarbeiten in Reihenhäusern zum Teil schwarz abzurechnen. 13.800 Euro sollten dabei korrekt per Rechnung bezahlt werden, und die weiteren 5.000 bar auf die Hand. Die Baufirma wollte die 5.000 Euro Schwarzarbeiterlohn nicht mehr bezahlen und so klagte die Handwerksfirma auf ihren Restlohn.
Der BGH blieb knallhart und setzte folgendes fest:
Die Handwerksfirma könne den Schwarzarbeiterlohn nicht geltend machen, da sie mit ihren Leistungen bewusst gegen das Schwarzarbeitergesetz verstoßen hat. Das Ziel des Gesetzgebers erfordert eine strikte Anwendung des Gesetzes, wenn man Schwarzarbeit effektiv eindämmen will.
Welche Auswirkungen hat das Urteil?
Ob das Urteil auch Auswirkungen auf die Schattenwirtschaft haben wird, bleibt abzuwarten.
Fest steht aber: Schwarzarbeiter werden keinerlei Ansprüche mehr zugebilligt. Sie können ihren Schwarzarbeiterlohn nicht mehr auf das Gesetz stützen.
Schwarzarbeiter haben keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche mehr. Ein Anspruch nach Bereicherungsrecht steht dem Schwarzarbeiter nicht mehr zu, da er mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat und der §817 Satz 2 BGB die Ansprüche des Schwarzarbeiters in diesen Fällen ausschließt.
Auch Ansprüche nach den Grundsätzen von Treu und Glauben stehen ihm nicht zu. Auch der zivilrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben kann die Anwendung des §817 Satz 2 BGB und somit den Ausschluss des Anspruchs des Schwarzarbeiters nicht verhindern. Die Anwendung dieser Vorschrift ist in den Fällen der Schwarzarbeit strikt anzuwenden, da der Gesetzgeber die mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele auch durchsetzen muss.
Was folgt daraus?
Es wurde knallhart entschieden: in der Zukunft haben Schwarzarbeiter schlechte Karten. Wenn sie früher mal ihren Lohn noch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen einklagen konnten, geht ab jetzt gar nichts mehr. Schwarzarbeiter gehen leer aus, wenn es darum geht, ihren Anspruch aus Schwarzarbeit einzuklagen.
Ob dies in Zukunft die Schwarzarbeit gänzlich verhindern wird, bleibt fraglich. Fest steht nur: man sollte sich zweimal überlegen, ob man seine Leistungen „schwarz“ anbieten will.