Lockanrufe für kostenpflichtige Telefonnummern sind Betrug
Karlsruhe (jur). Lockanrufe, mit denen Mobilfunknutzer zum Rückruf bei teuren „Mehrwertdiensten“ veranlasst werden sollen, sind Betrug. Den Opfern solcher sogenannter Ping-Anrufe werde ein „Kommunikationswunsch“ vorgegaukelt, heißt es in einem am Montag, 2. Juni 2014, veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Az.: 3 StR 342/13).
Der BGH bestätigte damit Strafurteile gegen zwei Männer aus Niedersachsen. Mit Hilfe einer Datenbank mit über zehn Millionen Handynummern hatten sie Ende 2006 eine nicht mehr feststellbare Zahl von Mobilfunknutzern angerufen. Die Computergesteuerten Anrufe brachen dabei aber stets schon nach dem ersten Klingeln ab. Durch weitere Manipulationen wurde bei den Angerufenen der Eindruck erweckt, der Anruf sei von einem Mobilfunk-Anschluss gekommen.
660.000 Angerufene riefen zurück. Ihr Anruf landete bei einem von den Betrügern eingerichteten kostenpflichtigen sogenannten Mehrwertdienst, der gegenüber den Behörden als Telefonabstimmung getarnt war. Für den Satz „Ihre Stimme wurde gezählt“ zahlten die Opfer 98 Cent.
Das Landgericht Osnabrück wertete dies als Betrug und verurteilte den Haupttäter zu einer Bewährungsstrafe von 15 Monaten und den Nebentäter zu einer Geldstrafe. Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 27. März 2014 hat der BGH diese Urteile nun bestätigt.
Als Betrüger gilt laut Strafgesetzbuch, wer sich „durch Vorspiegelung falscher Tatsachen“ zu Lasten der Opfer eigene Vermögensvorteile verschafft. Nach Überzeugung des BGH hatten die Betrüger hier die Erwartung ausgenutzt, mit den gescheiterten Anrufen sei „eine ernstgemeinte zwischenmenschliche Kommunikation“ versucht worden. Tatsächlich aber habe es sich um „technische“ Anrufe durch Computer gehandelt, ein Wunsch nach Kommunikation habe nicht bestanden.
Die Anrufe seien vom Festnetz aus abgewickelt worden. Durch Manipulationen sei aber zudem der Eindruck erweckt worden, der Anruf komme von einem Handy. Die den Opfern der „Ping-Anrufe“ sichtbare Nummer sei falsch gewesen und habe den Eindruck erweckt, ein Rückruf sei ohne zusätzliche Kosten zu den jeweiligen Tarifbedingungen möglich. Hätten die Opfer gewusst, dass der Rückruf bei einem sinnlosen aber kostenpflichtigen „Mehrwertdienst“ landet, hätten sie ihrer Rückrufe sicherlich unterlassen, so der BGH.
Die kostenpflichtigen Rückrufe gingen daher auf eine in betrügerischer Absicht vorgenommene Täuschung zurück, befand der BGH. Den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Ping-Anrufe als Betrug in „besonders schwerem Fall“ zu bestrafen, lehnten die Karlsruher Richter allerdings ab.
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