Keine Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregisterin entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes(StVG) führt.
Die Beteiligten stritten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte Verwarnung des Klägers. Nach dieser Regelung hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis zu verwarnen, wenn sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte im Verkehrszentralregister ergeben. Die Behörde war der Auffassung, der Kläger habe wegen strafgerichtlicher Verurteilungen in den Jahren 2001 und 2002 einen Stand von zwölf Punkten erreicht. Demgegenüber meinte der Kläger, diese Punkte seien nicht zu berücksichtigen, da im Jahr 2004 ein von ihm gestellter Antrag auf Fahrerlaubniserteilung abgelehnt worden sei. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, wonach dann, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre nach § 69a des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, sei zumindest entsprechend anzuwenden.
Seine Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ist weder unmittelbar noch entsprechend auf den Fall der Ablehnung einer beantragten Fahrerlaubnis anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung der Regelung scheitert bereits daran, dass dieser Fall in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nicht genannt wird. Darin ist keine planwidrige Regelungslücke, sondern – wie sich unter anderem aus der Gesetzesbegründung ergibt – eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu sehen, so dass auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ausscheidet. Abgesehen davon besteht keine vergleichbare Interessenlage.In den Fällen der Fahrerlaubnisentziehung und der Erteilungssperre nach § 69a StGB ist die Punktelöschung das Korrelat für die mit diesen Maßnahmen erfolgte
Quelle: BVerwG