Fahrtenbuchauflage nur als letztes Mittel

Trier (jur). Können Behörden die Identität eines geblitzten Verkehrssünders nicht sofort ermitteln, dürfen sie nicht gleich automatisch eine Fahrtenbuchauflage gegen den Kfz-Halter verhängen. Dies ist erst zulässig, wenn „zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters“ getroffen wurden, stellte das Verwaltungsgericht Trier in einem am Montag, 2. März 2015, bekanntgegebenen Beschluss klar (Az.: 1 L 349/15.TR).

Konkret ging es um einen Raser, der mit einem Firmenwagen auf der Autobahn 1 in einem Baustellenbereich 25 Km/h zu schnell fuhr. Um die Identität des Fahrers zu ermitteln, suchten Polizeibeamte die Firma auf und legten der „Seniorchefin“ das Blitzerfoto vor, auf dem die Gesichtszüge des Fahrers deutlich zu erkennen waren. Diese verweigerte jedoch die Aussage und berief sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.

Der zuständige Landkreis Bernkastel-Wittlich verhängte daraufhin eine Fahrtenbuchauflage.

Zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Februar 2015 entschied. Eine Fahrtenbuchauflage sei nur dann gerechtfertigt, wenn zuvor alle angemessenen und zumutbaren Mittel zur Ermittlung des Verkehrssünders gemacht wurden.

Hier habe die Behörde es versäumt, andere Personen, wie den Geschäftsführer oder sonstige Verantwortliche, über den Raser zu befragen. Wer Geschäftsführer des Unternehmens ist, hätte die Seniorchefin mitteilen können. Alternativ hätte man auch die verantwortliche Person durch einen Auszug aus dem Handelsregister ermitteln können. Erst wenn diese Ermittlungen erfolglos geblieben wären, hätte eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden können.

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  2. März 2015
  Kategorie: Verkehrsrecht