Gekündigt und Wiedereingestellt

Gekündigt. Arbeitsplatz weg. Für immer? Es gibt Situationen, die einen Arbeitnehmer zwingen unfreiwillig seinen Arbeitsplatz zu räumen. Doch was ist wenn der zwingende Grund wegfällt? Bekommt man seinen Arbeitsplatz zurück?

Betriebsbedingte Situation

Ein Arbeitgeber kann aufgrund von betrieblichen Erfordernissen gezwungen sein einem Arbeitnehmer zu kündigen, da er diesen nicht mehr weiterbeschäftigen kann. Der Wegfall des Arbeitsplatzes kann sowohl innerbetriebliche (z.B. Zusammenlegen von Abteilungen) als auch außerbetriebliche (z.B. Auftrags- und Umsatzrückgang) Gründe haben. Diese betriebsbedingte Kündigung ist eine unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers und wird aufgrund einer negativen Prognose vorgenommen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass jedoch keine Notwendigkeit für die Kündigung bestand, kommt ein Anspruch aus Wiedereinstellung gemäß §§ 611, 242 BGB in Betracht.

Verdachtskündigung

Diese Grundsätze sind auf die Verdachtskündigung zu übertragen. Wird ein Arbeitnehmer des Diebstahls oder einer anderen strafbaren Handlung beschuldigt und ist dieser Verdachtsmoment auf objektive Tatsachen gegründen und geeignet, das er, die für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören kommt eine Kündigung in Betracht. Stellt sich aber im Nachhinein heraus, dass der Arbeitnehmer sich nichts zu schulden kommen lassen hat, so steht auch ihm ein Wiedereinstellungsanspruch zu.

Die Druckkündigung

Als Druckkündigung bezeichnet man eine Kündigung, die darauf gestützt wird, dass Dritte, also andere Mitarbeiter oder außenstehende wie z.B. Geschäftspartner unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber die Kündigung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses verlangen. Im Zuge dessen wird konsequenterweise auch im Falle einer gerechtfertigten Druckkündigung angenommen einen Wiedereinstellungsanspruch zu gewähren, wenn nachträglich, die für den Arbeitgeber bestandene Zwangslage wegfällt.

Herleitung und Voraussetzung

Dieser Anspruch wird aus der nachwirkenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hergeleitet. Der Anspruch auf Wiedereinstellung besteht allerdings nicht bedingungslos. Voraussetzung ist, dass der Kündigungsgrund noch in der Kündigungsfrist wegfällt und eine Wiedereinstellung dem Arbeitgeber zumutbar ist, er insbesondere noch keine Dispositionen bzgl. des freigewordenen Arbeitsplatzes vorgenommen hat.

Abgrenzung zum Weiterbeschäftigungsanspruch

Mit den Anspruch auf Wiedereinstellung sollte der sog. Weiterbeschäftigungsanspruch nicht verwechselt werden. Dieser spielt im laufenden Kündigungsschutzprozess eine Rolle. Ist unklar, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder wirksam aufgelöst worden ist, gewährt dieser Anspruch die vorläufige weitere Tätigkeit des Arbeitnehmers in dieser Zeit. Auch bei einer Befristungskontrollklage kommt er in Betracht. Zu erwähnen ist noch das es zwei Arten des Weiterbeschäftigungsanspruchs gibt. Den betriebsverfassungsrechtlichen gemäß § 102 V BetrVG und den allgemeinen Anspruch. Letzterer wird auch als Anspruch zweiter Klasse bezeichnet, da man zunächst in der Tatsacheninstanz gewonnen haben muss, um ihn geltend zu machen. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.

Fazit

Liegen Ursachen eines Kündigungsgrunds aus der Sphäre des Arbeitgebers vor, schützt den Arbeitnehmer den Wiedereinstellungsanspruch. Die Hürde diesen durchzusetzen sind allerdings nicht niedrig. Bringt der Arbeitgeber begründet vor, dass ihm die Einstellung unzumutbar ist oder er bereits andere Dispositionen bezüglich des konkreten Arbeitsplatzes getroffen hat, geht der Anspruch ins Leere. Der Arbeitsplatz ist dann weg. Für immer.

  3. September 2014
  Kategorie: Arbeitsrecht