Nachzügler einer organisierten Fahrradgruppe müssen selbst auf Verkehrsvorschriften achten

Hamm/Berlin (DAV). Organisierte Fahrradtouren werden insbesondere bei Städtereisen immer beliebter. Die Organisatoren sind dabei gehalten, für die Sicherheit der Gruppe zu sorgen. Diese Verpflichtung ist aber nicht grenzenlos. So müssen sie nicht die für die Gruppe ergriffenen Sicherungsmaßnahmen im Straßenverkehr auch für einzeln fahrende Nachzügler aufrechterhalten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2014 (AZ: 6 U 80/13).

Im Juni 2011 nahm der damals 20 Jahre alte Mann an einer von einem Schützenverein organisierten Fahrradtour der Jungschützen teil. Die in einer Gruppe fahrenden Teilnehmer wurden von Sicherungsposten begleitet, die größere, verkehrsreiche Straßen absperrten und der Gruppe so ein gefahrloses Überqueren ermöglichten. Wegen der Panne eines Teilnehmers löste sich der junge Mann von der Gruppe, um dieser sodann einzeln fahrend zu folgen. Als er von einem Waldweg kommend die Straße überquerte, kollidierte er mit einem Auto. Er hatte die Vorfahrt nicht beachtet. Der Radfahrer erlitt schwere Kopfverletzungen und befindet sich seit dem Unfall in einem komatösen Zustand. Er verlangte unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 Euro. Er begründete dies damit, dass der Verein seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, weil ihm die Sicherungsposten das gefahrlose Überqueren der Straße nicht ermöglicht hätten.

Die Klage blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Der Schützenverein habe keine Pflicht verletzt und daher den Unfall auch nicht zu verantworten. Der Verein habe die Radtour mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften organisiert. Er sei nicht verpflichtet gewesen, dem Nachzügler ein gefahrloses Überqueren der Straße zu ermöglichen. Für den Mann habe sich die Situation verändert, als er sich aus dem geschlossenen Räder-Verband gelöst habe. Er hätte sich nicht mehr darauf verlassen dürfen, dass ihm die für die Gruppe vorgesehenen Sicherungskräfte ein gefahrloses Überqueren bevorrechtigter Straßen ermöglichen würden. Vielmehr hätten die Organisatoren darauf vertrauen dürfen, dass einzeln fahrende Nachzügler selbst auf das Einhalten der Verkehrsvorschriften achten würden.

Quelle: DAV

  12. Mai 2014
  Kategorie: Verkehrsrecht