Fahrverbot und Führerscheinentzug

Über ein zeitlich begrenztes Fahrverbot und den Führerscheinentzug können Verstöße gegen Straßenverkehrsregeln geahndet werden. Aber auch bei anderen Verstößen kommen sie in Betracht.

 Das Fahrverbot unterscheidet sich vom Führerscheinentzug durch seine zeitliche Begrenzung. Während ein Fahrverbot bis zu maximal drei Monaten verhängt werden kann, bedeutet der Führerscheinentzug den Verlust der Fahrerlaubnis. Bei einem Fahrverbot verliert man die Erlaubnis zum Führen eines KFZ. Dies gilt auch dann, wenn man den Führerschein selbst (also die Plastikkarte) noch besitzt. Es ist also zu trennen zwischen der Fahrerlaubnis, d. h. der tatsächlichen Erlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen, und dem Führerschein, dem Dokument, welches den Besitz einer Fahrerlaubnis dokumentiert.

Wann droht Fahrverbot?

Nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) kann ein Fahrverbot bei Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG verhängt werden, wenn diese eine grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers darstellt.  Beharrlich ist bereits z. B. eine zweimalige Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres. Eine grobe Verletzung der Fahrerpflichten stellt z. B. das Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oberhalb der gesetzlichen Grenzen dar. Die Grenze liegt derzeit bei 0,5 Promille.
Ob ein Fahrverbot verhängt wird hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zur Vereinheitlichung der verhängten Strafen im Bundesgebiet existiert zwar eine Bußgeldkatalog-Verordnung. Die darin festgehaltenen Strafen sind allerdings als Richtwert zu betrachten. So kann im Einzelfall trotz üblicherweise zu verhängendem Fahrverbots eine außergewöhnliche Härte der Folgen für den Betroffenen dazu führen, dass von einem Fahrverbot abgesehen wird. Ein außergewöhnlicher Härtefall kann z. B. vorliegen, wenn der Betroffene beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist und ihm bei einem Fahrverbot der Verlust seiner Arbeitsstelle droht.
Da das Fahrverbot einen erzieherischen Charakter hat und als eine Art Warnschuss gelten soll wird bei Ersttäter häufig von einem Fahrverbot abgesehen.

Abgabe des Führerscheins bei Fahrverbot

Der Führerschein muss mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, abgegeben werden. Die Frist des Verbots beginnt erst mit Abgabe des Führerscheins. Die Behörde schickt den Führerschein rechtzeitig zum Ablauf der Verbotsfrist an den Betroffenen zurück.

Wann droht Führerscheinentzug?

Der Führerscheinentzug bedeutet den endgültigen Verlust der Fahrerlaubnis. Der Führerschein wird eingezogen und kann erst durch Beantragung bei der Fahrerlaubnis nach einer gewissen Sperrzeit wiedererlangt werden. Dazu muss häufig vorher eine medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) absolviert werden.

Der Führerschein wird eingezogen, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs im Zusammenhang mit dem Führen eines KFZ eine Straftat begeht oder sich anderweitig als ungeeignet zum Führen eines KFZ erwiesen hat. Dazu gehören z. B. die Begehung einer Unfallflucht oder das Führen eines KFZ unter Drogen- oder Alkoholeinfluss. Außerdem wird der Führerschein entzogen, wenn der Betroffene Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr begangen hat, die zu acht oder mehr Punkten im Flensburg Verkehrszentralregister geführt haben.

Allein der Besitz oder Konsum von bestimmten Mengen Cannabis und jeglicher Besitz von harten Drogen führt bereits zu einem Führerscheinentzug. Wie auch beim Führerscheinentzug aufgrund von Alkohol am Steuer muss eine MPU durchgeführt werden. Dazu kommt häufig die Forderung eines Abstinenznachweises von 12 Monaten.

Abgabe des Führescheins bei Führerscheinentzug

Nach Bescheid durch die zuständige Behörde ist der Führerschein dorthin zu übersenden. Oftmals kann er auch in den zuständigen Einwohnermeldeämtern oder Bürgerbüros abgegeben werden.
Soll die Fahrerlaubnis möglichst schnell wiedererlangt werden empfiehlt sich eine Beantragung der Fahrerlaubnis bereits acht bis zehn Wochen vor Ablauf der Sperrfrist, da die Bearbeitungszeit in den Behörden erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann.

  8. Dezember 2014
  Kategorie: Verkehrsrecht