Rechtsanwalt Kündigungsschutz

Der Arbeitnehmer genießt in Deutschland einen besonderen Schutz. Denn wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauert, gilt der allgemeine Kündigungsschutz. Aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit gegen unzulässige oder fehlerhafte Kündigungen vorzugehen. Das Kündigungsschutzgesetz hat somit zur Folge, dass es Arbeitgebern nur möglich ist wirksame Kündigungen auszustellen, indem Sie sich an die Kündigungsfristen halten und einen zulässigen Kündigungsgrund angeben. Auch ist bei einer Kündigung zwischen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung zu differenzieren. Was Sie für einen wirksamen Kündigungsschutz wissen müssen, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen im Folgenden.

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Ordentliche Kündigung – welche Formen gibt es?

Von einer ordentlichen Kündigung ist die Rede, wenn der Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten hat. Doch auch bei der ordentlichen Kündigung gibt es unterschiedliche Arten.

Betriebsbedingte Kündigung

Um eine betriebsbedingte Kündigung handelt es sich, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund von betrieblichen Änderungen gekündigt wird.

Personenbedingte Kündigung

Bei einer personenbedingten Kündigung liegen die Gründe für die Kündigung im Bereich des Arbeitnehmers, der diese Gründe nicht willentlich steuern kann und somit nicht beeinflussen kann.

Krankheitsbedingte Kündigung

Die krankheitsbedingte Kündigung ist eine Sonderform der personenbedingten Kündigung. In solch einem Fall wird dem Arbeitnehmer nicht aufgrund einer Krankheit gekündigt, sondern aufgrund der Auswirkungen, die eine längere oder häufiger auftretende Krankheit auf den Betrieb hat.

Verhaltensbedingte Kündigung

Auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung liegen die Gründe dafür bei dem Arbeitnehmer. In diesem Fall trifft diesen jedoch ein Verschulden.

Welche Art der Kündigung in Ihrem Fall vorliegt, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in einem Gespräch in meiner Kanzlei.

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    Außerordentliche Kündigung

    Die außerordentliche Kündigung wird auch fristlose Kündigung genannt. Denn bei dieser Art der Kündigung werden die gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen nicht berücksichtigt.

    Kündigung erhalten – was tun?

    Wenn Sie, als Arbeitnehmer, eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, haben Sie genau zwei Möglichkeiten. Zum einen können Sie die Kündigung und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses akzeptieren. Oder aber Sie fechten die Kündigung an.

    Eine Kündigungsschutzklage ist in diesem Fall nur eine gute Option, wenn Sie Zweifel an der Wirksamkeit und der Rechtmäßigkeit der Kündigung haben.

    Ob bei Ihrer Kündigung eine Kündigungsschutzklage in Betracht kommt oder nicht, erläutere ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.


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    Ist die Kündigung wirksam?

    Als erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, erlebe ich es in der Praxis oft, dass eine vom Arbeitgeber ausgestellte Kündigung unwirksam ist.

    Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung unwirksam, sofern sie sozial nicht gerechtfertigt ist oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Das ist zum Beispiel bei inhaltlichen oder formalen Unwirksamkeiten der Fall.

    Wenn in Ihrem individuellen Fall das Kündigungsschutzgesetz greift, ist es nicht möglich von Ihrem Unternehmen willkürlich gekündigt zu werden. Denn dann muss für eine Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen.

    Handelt es sich bei Ihnen trotz Kündigungsschutz um eine willkürliche Kündigung, haben Sie die Möglichkeit mit einer Kündigungsschutzklage Ihre Kündigung vor dem Arbeitsgericht anzufechten, um so um Ihren Arbeitsplatz zu kämpfen oder aber eine angemessene Abfindung mit Ihrem Arbeitgeber zu verhandeln.

    Ob Ihre Kündigung wirksam ist oder ob eine Möglichkeit besteht rechtlich erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch vor Ort.


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    Wann und für wen besteht Kündigungsschutz?

    Damit ein Arbeitsverhältnis unter den allgemeinen Kündigungsschutz fällt, müssen folgende Kriterien vorliegen.

    1. Größe des Betriebs

    Zum einen muss das Unternehmen eine gewisse Größe aufweisen, damit das Kündigungsschutzgesetz (KschG) gilt. Das bedeutet, dass im Unternehmen dauerhaft mehr als zehn Angestellte arbeiten müssen. Das hat wiederum zur Folge, dass sich Kleinbetriebe mit weniger als zehn Angestellten nicht auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen können.

    Ausgenommen sind dabei Inhaber, Geschäftsführer, Auszubildende und Praktikanten, da diese nicht in die Berechnung einbezogen werden. Auch Teilzeitkräfte werden nur anteilig mitgezählt.

    2. Beschäftigungsdauer

    Des Weiteren greift der Kündigungsschutz nur für Mitarbeiter, die länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.

    3. Besonderer Kündigungsschutz

    Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gibt es zudem noch einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser soll vor allem besonders schutzwürdige Mitarbeiter vor einer Kündigung schützen. Unter diesen besonderen Kündigungsschutz fallen zum Beispiel Schwangere, Auszubildende und Schwerbehinderte.

    Ob auch für Sie der Kündigungsschutz besteht und ob Sie eventuell sogar unter den besonderen Kündigungsschutz fallen, erläutere ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern vor Ort in meiner Kanzlei.


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    Kündigungsschutzklage

    Sie sollten sich gut überlegen, ob Sie die Kündigung einfach so hinnehmen oder eine Kündigungsschutzklage einreichen. Wenn keine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht wird, ist die Kündigung als wirksam zu erachten. Das ist auch der Fall, sollte sie jeder objektiven Rechtfertigung entbehren. Das Ziel des Kündigungsschutzprozesses liegt darin, festzustellen, ob die Kündigung wirksam ist oder aber ob das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht.

    Ob auch in Ihrem Falle eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist, erarbeite ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, gern gemeinsam mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Nach dem Sie die Kündigung erhalten haben, bleiben Ihnen drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass die Klage innerhalb der Frist beim Arbeitsgericht eingeht und die formellen Anforderungen eingehalten werden. Es können durchaus von der örtlichen Zuständigkeit her mehrere Arbeitsgerichte für Ihre Klage zuständig sein. In solch einem Fall hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht und sich das zuständige Gericht, vor dem er klagen möchte, aussuchen. Als Anwalt für Arbeitsrecht empfehle ich, sich für das Arbeitsgericht zu entscheiden, für das die meisten logischen Gründe der Erreichbarkeit sprechen.

    Unabhängig davon, ob die Kündigung gerechtfertigt war oder nicht, besteht nach dem Verstreichen der Dreiwochenfrist keine Möglichkeit mehr die Klage einzureichen.

    In Ausnahmefällen gibt es die Möglichkeit, dass die Kündigungsschutzklage auch noch nachträglich zugelassen werden kann. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings sehr streng. So muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er an einer rechtzeitigen Klageeinreichung gehindert wurde, trotz aller zumutbaren Sorgfalt. Ein Beispiel dafür ist eine schwere Krankheit. In solchen Fällen muss der Grund für die Fristüberschreitung nachgewiesen werden und die Klage binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses nachgereicht werden.

    Ob Ihre Frist bereits verstrichen ist, prüfe ich, als Anwalt für Arbeitsrecht, gern für Sie.


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    Brauche ich einen Anwalt?

    Eine Anwaltspflicht ist im Gesetz für eine Kündigungsschutzklage nicht niedergeschrieben. Das hat zur Folge, dass eine Kündigungsschutzklage selbstständig beim Gericht eingereicht werden kann. Des Weiteren könnten Sie sich im Fall eines späteren Prozesses gegen Ihren Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht selbst verteidigen.

    Somit ist eine Anfechtung der Kündigung ohne Anwalt möglich, aber nicht sinnvoll. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann aufgrund seines rechtlichen Wissens einschätzen, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat oder ob ein solcher Rechtsstreit sinnlos erscheint.

    Ohne einen Anwalt kann es vor Gericht zu vielen Fehlern kommen oder wichtige Schritte aus Unwissenheit vergessen werden. In beiden Fällen kann es dadurch zur Verminderung der Erfolgschance der Klage kommen oder zu einer Schmälerung der Ansprüche.

    Bei einer gerichtlichen Verhandlung ohne einen Anwalt auf Arbeitnehmerseite könnte der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf eine Abfindung oder andere gegebene Ansprüche nach der Kündigung nicht voll ausschöpfen.

    Was passiert nach Klageeinreichung?

    Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage eingereicht haben, wird Ihrem Arbeitgeber zunächst eine beglaubigte Abschrift davon zugestellt.

    Im Anschluss erhalten Sie und Ihr Arbeitgeber eine Ladung zur Güteverhandlung. Sollte ein persönliches Erscheinen gefordert sein, ist dies auch Ihre Pflicht. Ist das persönliche Erscheinen nicht angeordnet, können Sie auch einen Vertreter schicken.

    In der Regel kommt es in der Güteverhandlung zu einer Einigung. Der Arbeitnehmer findet sich mit der Kündigung ab und erhält dafür eine angemessene Abfindung. In diesem Fall ist der Prozess an dieser Stelle vorbei.

    Kommt es nicht zu einer Einigung, wird ein Kammertermin angesetzt. Auch dabei handelt es sich um eine mündliche Verhandlung, die ebenfalls auf eine Einigung der Parteien gerichtet ist.

    Bleibt der Kammertermin ergebnislos, folgt die Beweisaufnahme. Bei diesem zweiten Termin werden sodann, wenn es notwendig ist, Zeugen und Sachverständige vernommen und Unterlagen geprüft.

    Welcher gerichtliche Weg in Ihrem Fall der richtige ist, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern persönlich.


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    Urteilsverkündung bei einer Kündigungsschutzklage

    Das Gerichtsurteil entscheidet darüber, ob Ihre Kündigung wirksam ist oder nicht.

    In der Regel enden die meisten Prozesse noch vor der gerichtlichen Verhandlung. Denn viele Unternehmen bieten den Mitarbeitern bei einem Rückzug der Klage eine Entschädigung an. Demnach ist der Mitarbeiter mit der Kündigung einverstanden, vorausgesetzt man einigt sich auf eine angemessene Abfindung.

    Hat Ihre Klage Erfolg, wird das Arbeitsgericht die Kündigung als unwirksam zurückweisen. Das hat zur Folge, dass Ihr Arbeitgeber Sie weiterhin beschäftigen muss. Meiner Erfahrung nach möchten die Arbeitnehmer nach so einem Prozess nicht mehr für Ihren Arbeitgeber arbeiten und es wird sich lediglich auf eine angemessene Abfindung geeinigt.

    Wenn Ihre Klage keinen Erfolg hat, wird die Kündigung gerichtlich als wirksam erachtet und das Arbeitsverhältnis ist somit beendet. Entscheiden Sie sich in diesem Fall zu einer Berufung, wird es zu weiteren Prozessen vor dem Landesarbeitsgericht kommen.

    Wie Ihre Chancen in solch einem Prozess aussehen, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern persönlich in meiner Kanzlei.


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    Welche Gerichtskosten fallen an?

    Die Kosten für eine Kündigungsschutzklage setzen sich aus den Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Die Höhe der beiden Kosten ergeben sich in der Regel aus drei Bruttomonatsgehältern.

    Die Gerichtskosten werden nur fällig, wenn der Richter ein Urteil sprechen muss.

    Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängen von den jeweiligen übernommenen Aufgaben des Anwalts in dem Verfahren ab.

    In der ersten Instanz trägt jede Partei seine Anwaltskosten selbst.

    Welche Kosten genau in Ihrem Fall auf Sie zukommen, berechne ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, gern für Sie.

    Kündigungsschutzklage und Kleinbetrieb

    Zu den Kleinbetrieben gehören Unternehmen, die weniger als zehn Angestellte haben. Bei diesen Betrieben fällt der Kündigungsschutz weg, doch natürlich haben auch die Mitarbeiter des Kleinbetriebs die Möglichkeit binnen drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Die Erfolgsaussichten sind allerdings geringer, da der Prüfungsmaßstab ein anderer ist und der Arbeitgeber nicht daran gebunden ist einen Kündigungsgrund anzugeben. Doch der besondere Kündigungsschutz gilt auch in Kleinbetrieben.

    Es gibt allerdings andere Regeln, die für die Kündigung in einem Kleinbetrieb beachtet werden müssen. So darf die Kündigung nichtdiskriminierend oder sittenwidrig sein. Auch ist ein zusätzliches Maß an sozialer Rücksicht erforderlich. Auch sind Formvorschriften zu beachten.

    Was im Falle Ihrer Klage möglich ist, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.

    Sie sehen, im Falle einer Kündigung ist schnelles Handeln gefragt, um in solch einem Fall keine schwerwiegenden Fehler zu machen, empfehlt es sich einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Wenn Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen, melden Sie sich gern in meiner Kanzlei.

    Ich freue mich auf Ihren Anruf!
    Ihr Sascha Gramm,
    Kanzlei Gramm, Anwalt Kündigungsschutz in Hannover