Überfall von Arbeitnehmer kann Arbeitsunfall sein

Wenn ein Auszubildender im Lehrlingsheim überfallen wird, ist gewöhnlich von keinem Arbeitsunfall auszugehen. Anders kann die Situation jedoch im Einzelfall aussehen.

Vorliegend machte ein Lehrling eine Ausbildung zum Maurer. Um die Ausbildung besser durchführen zu können, zog er in das in der Nähe vom Betrieb befindliche Wohnheim. Er lebte dort in einer Wohnung, die er mit mehreren Auszubildenden teilte. Am späten Abend wurde er dort von mehreren Jugendlichen überfallen und schwer verletzt. Er erlitt dabei unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma. Der Überfall erfolgte als Racheaktion für eine vorangegangene räuberische Erpressung. Dieser war von mehreren Bewohnern des Wohnheims erfolgt.

Der erheblich verletzte Lehrling wendete sich im Folgenden an die zuständige Berufsgenossenschaft und machte einen Arbeitsunfall geltend. Doch diese lehnte eine Anerkennung ab. Doch der Auszubildende war hiermit nicht einverstanden und zog vor Gericht. Er berief sich darauf, dass er nach dem Arbeitsvertrag zur Übernachtung im Lehrlingswohnheim verpflichtet gewesen ist. Infolgedessen habe sich der Überfall im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit ereignet.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sah das jedoch anders. Die Richter lehnten mit Urteil vom 08.08.2013 (Az. L 3 U 42/13) die Anerkennung des Überfalls als Arbeitsunfall ab. Ein Arbeitsunfall kommt nur in Betracht, wenn ein hinreichender innerer Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit besteht. Hiervon kann bei einer Übernachtung im Lehrlingswohnheim gewöhnlich nicht ausgegangen werden. Denn der nächtliche Schlaf ist ein persönliches Grundbedürfnis.

Anders würde die Situation womöglich aussehen, wenn besondere Gefahrenelemente der Übernachtungsstätte verwirklicht hätten. Davon könne hier aber nicht ausgegangen werden, weil das Gebäude ausreichend gesichert gewesen sei. Darüber hinaus sei der Überfall nicht aus betrieblichen Gründen erfolgt, sondern diente der persönlichen Rache.

Wird ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit überfallen, so handelt es sich gewöhnlich um einen Arbeitsunfall. Dies ergibt sich unter anderem aus einem Urteil des hessischen Landessozialgerichtes vom 12.02.2008 (Az. L 3 U 82/06) sowie einem Urteil des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 29.11.2012 (Az. L 2 U 71/11). Anders sieht allerdings die Situation auch hier aus, wenn der Angriff aus persönlichen Gründen erfolgt (etwa bewusste Schädigung durch einen Ex-Partner aus Rachegelüsten).

  5. Mai 2014
  Kategorie: Arbeitsrecht