Trennungsunterhalt bei Ehegatten – Das sollten Sie wissen!

Statistisch gesehen werden nach den derzeitigen Scheidungsverhältnissen etwa 36 % aller in einem Jahr geschlossenen Ehen im Laufe der nächsten 25 Jahre geschieden. Oft ist es so, dass während der Ehe nur ein Ehepartner für das Einkommen sorgt oder dazu zumindest den größten Teil beisteuert, während der andere Teil sich anderen notwendigen Aspekten des Zusammenlebens widmet. Letztere werden im Falle einer Trennung daher häufig von Existenzängsten geplagt. Doch der Gesetzgeber hat für diese Situationen vorgesorgt.

Eheliche Solidarität – Trennungsunterhalt
Sobald sich Ehepaare trennen, ist mit dem Trennungszeitpunkt, unabhängig von den Trennungsgründen, dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten der sogenannte Trennungsunterhalt seitens des anderen Ehepartners zu gewähren (§ 1361 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch entspringt aus dem Gedanken der gleichwohl bestehenden ehelichen Solidarität und Bindung und endet grundsätzlich erst dann, sobald die Ehescheidung rechtskräftig geworden ist. Trennungsunterhalt ist deshalb streng vom Ehegattenunterhalt nach Rechtskraft der Scheidung zu unterscheiden.

Voraussetzungen des Unterhalts
In §1361 Abs. 1 BGB heißt es : „Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.“

a) Ehe
Erste Voraussetzung ist danach zunächst eine noch bestehende Ehe.

b) Getrenntleben
Zudem müssen die Ehepartner getrennt leben. Nach §1567 BGB gilt hierzu, das die Ehegatten getrennt leben, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Auch besteht danach eine häusliche Gemeinschaft nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, und eine Trennung in allen Lebensbereichen erfolgt, insbesondere im Wohn- und Schlafbereich.

Unterschiedliche Einkommen – Bedürftigkeit
Trennungsunterhalt ist natürlich nur dann zu leisten, wenn das Einkommen des einen Ehegatten höher ist als das Einkommen des anderen Ehegatten und es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht möglich ist, ein gleich hohes Einkommen zu verdienen. Man spricht hier auch von Bedürftigkeit des Ehegatten. Hieran wird ein weiterer Unterschied zum Ehegattenunterhalt deutlich, denn dieser muss anders als der Trennungsunterhalt gesondert begründet werden. Trennungsunterhalt ist bereits nach dem Grundsatz der ehelichen Solidarität geschuldet.

Leistungsfähigkeit
Letztlich muss der in Anspruch genommene Ehegatte auch leistungsfähig sein, also über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, die seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf also den sog. Selbstbehalt übersteigen.

Ausschlussgründe
Nach einer sich mehr und mehr festigenden Rechtsprechung, ist ein Anspruch auf Trennungsunterhalt dann nicht gegeben bzw. nur noch in verminderten Umfang, wenn ein Jahr der Trennung und nach Alter, Fähigkeiten und familiärer Situation (keine oder Kinder über 15 Jahre) eine Erwerbstätigkeit seitens des anspruchsberechtigten Ehepartners ausgeübt werden kann, es also an der Bedürftigkeit fehlt.

Zudem ist ein Anspruch auf Trennungsunterhalt unter anderem ausgeschlossen wenn :

  • beide Ehegatten kinderlos sind und über ein etwa gleich hohes Einkommen verfügen
  • die Ehepartner nur wenige Wochen zusammengelebt haben
  • wenn der Anspruch nach der Vorschrift des § 1371 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 BGB, etwa wegen 10 jährigen getrennt Lebens, verwirkt ist

Höhe des Unterhaltsanspruchs
Die Höhe des Trennungsunterhalts orientiert sich an dem zur Deckung des Lebensbedarfs verfügbaren Einkommens, das während der Ehezeit zu Verfügung steht. Im Grundsatz wird vom Bruttoeinkommen beider getrenntlebender Ehepartner zum Zeitpunkt der Trennung ausgegangen, von welchem bestimmte Verpflichtungen abgezogen werden, um das bereinigte Nettoeinkommen zu erhalten. Der Unterhaltspflichtige hat an den Berechtigten 3/7 seines Nettoeinkommens bzw. 3/7 des Differenzeinkommens (wenn beide über Erwerbseinkommen verfügen) als Trennungsunterhalt zu zahlen.Die Grenze der Leistungsfähigkeit bildet der dem
Unterhaltspflichtigen zustehende Selbstbehalt oder Eigenbedarf. Dieser liegt seit 2013 bei monatlich 1.100 €.

Fazit:
Existenzängste betroffener Ehepartner sind nach einer Trennung nur bedingt begründet, denn grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dennoch sollte für die Feststellung der konkreten Höhe und die eventuelle Durchsetzung des Anspruchs anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, denn hier geht es um bares Geld.

Bei weiteren Fragen zum Familienrecht kontaktieren Sie Rechtsanwalt Gramm.

  5. Januar 2015
  Kategorie: Familienrecht