Tempomat gilt nicht als Geschwindigkeitsausrede

Lüdinghausen (jur). Der Tempomat im Auto ist keine gute Ausrede für einen Geschwindigkeitsverstoß. Das Vertrauen in die Technik kann sogar zu einer Verdoppelung des Bußgeldes wegen Vorsatzes führen, wie das Amtsgericht Lüdinghausen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 12. Mai 2014 entschied (Az.: 19 OWi-89 Js 511/14-46/14).

 
Es wies damit einen Architekten ab, der auf einer Kreisstraße südlich von Münster mit 127 Stundenkilometern geblitzt worden war. Nach Abzug des Toleranzabschlags war er immer noch 23 Stundenkilometer zu schnell.

Mit seiner Klage trug er vor, er habe kurz vor dem Blitzer einen Laster überholt. Dabei habe er gesehen, wie aus einer Einfahrt ein Auto auf die Gegenspur einbiegt. Um noch rechtzeitig auf die rechte Fahrspur zu kommen, habe er wegen einer „Notfallsituation“ zu schnell fahren müssen. Danach habe er darauf vertraut, dass der Tempomat die Geschwindigkeit wieder auf die erlaubten 100 Stundenkilometer drosselt. Offenbar sei dies nicht rasch genug geschehen.

Das Amtsgericht Lüdinghausen interessierte sich für die Technik-Ausrede wenig. Der Blitzer dagegen habe sich ausgereifter Technik bedient, die Möglichkeit eines Messfehlers sei nicht erkennbar.

Statt Vollgas zu geben, habe der Architekt auch abbremsen und wieder hinter den Laster einscheren können, betonte das Amtsgericht. So aber habe er gewusst, dass er deutlich zu schnell war, ohne nach dem Überholvorgang seine Geschwindigkeit wieder zu drosseln. Offenbar sei der Architekt vorsätzlich zu schnell gefahren. Das Bußgeld sei daher von 70 auf 140 Euro zu verdoppeln.

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  6. Oktober 2014
  Kategorie: Verkehrsrecht