Strafzumessung: Wahrnehmung von Geschwindigkeitsbegrenzungen ist entscheidend

Dresden/Berlin (DAV). Auch wenn ein Tempo 30-Schild gut zu sehen ist, muss der Fahrer nicht bewusst zu schnell gefahren sein. Ob dies bewusst oder unbewusst geschieht, ist für die Strafzumessung entscheidend, erläutern die Rechtsanwälte für Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) und verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Juli 2013 (AZ: 24 Ss 427/13).

Ein erfahrener Autofahrer fuhr in einer Tempo 30-Zone deutlich zu schnell und wurde erwischt. Das Amtsgericht Dresden verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 640 Euro. Der Vorwurf: Er habe sich bewusst über die Geschwindigkeitsbegrenzung hinweggesetzt. Tatsächlich ist das Schild gut sichtbar angebracht. Auch sei er, so die erste Instanz, ein geübter Kraftfahrer und kenne sich vor Ort gut aus.

Diese Argumentation reichte dem Oberlandesgericht (OLG) nicht aus. Es stellte fest: Aus dem Umstand, dass das Schild gut sichtbar aufgestellt sei, ergebe sich nicht zwingend, dass der Betroffene es auch wahrgenommen habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum ein in der Stadt kundiger Fahrer deswegen auch den Tatort, also genau die Stelle seines Geschwindigkeitsverstoßes, kennen müsse. Aus der Art der Bebauung erschließe sich die Geschwindigkeitsbegrenzung, wie häufig, hier nicht. Die erste Instanz hätte dies alles bei der Beweiswürdigung berücksichtigen müssen. Das OLG hob das Urteil auf und wies den Fall zur neuerlichen Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein