Sexualstraftäter bleibt in Sicherungsverwahrung

Mit Beschluss vom 13.03.2014 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 30.01.2014 aufgehoben und die weitere Unterbringung des wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Der 1958 geborene Verurteilte wurde in den Jahren 1994 und 1996 unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vom Landgericht Aachen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Zugleich verhängte das Landgericht Sicherungsverwahrung, die seit dem Strafende im Jahre 1999 vollstreckt wird.

Mit Beschluss vom 30.01.2014 setzte die für Entscheidungen über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in erster Instanz zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung angesichts – aus Sicht der Kammer – fehlender Betreuungsangebote im Vollzug der Sicherungsverwahrung ab dem 31.03.2014 zur Bewährung aus.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg und der Generalstaatsanwaltschaft Hamm hatte Erfolg. Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Beschluss vom 13.03.2014 den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abgelehnt. Der Senat hat sich der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Hamm angeschlossen, nach welcher dem Verurteilten eine ausreichende Betreuung im Sinne der Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) angeboten wurde und die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nicht als unverhältnismäßig zu beurteilen sei. Die nach § 67 d StGB gebotene Gesamtabwägung führe, so der Senat, angesichts der allenfalls geringfügigen Abweichung der angebotenen zu den geforderten Förderungsmaßnahmen und unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu dem Ergebnis, dass der weitere Vollzug der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig sei.

OLG Hamm, Beschluss 4 Ws 80/14 vom 13.03.2014

Quelle: Justizministerium NRW