Nutzungsausfall auch bei eigener Reparatur

München/Berlin (DAV). Auch wenn ein Unfallgeschädigter nach dem Unfall sein Fahrzeug selbst repariert, kann er Nutzungsausfall verlangen. Das gilt für die Tage, an denen er sein Fahrzeug tatsächlich entbehrt. Die Zahl der Tage ist aber auf die Dauer begrenzt, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur benötigen würde. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 13. September 2013 (AZ: 10 U 859/13). Außerdem erhält der Geschädigte neben den tatsächlichen Reparaturkosten die Differenz zu denen in einer Werkstatt.

Der unschuldig in einen Unfall verwickelte Mann reparierte seinen Wagen gemeinsam mit einem Bekannten, der „vom Fach“ ist. Ein Sachverständiger hatte die Reparaturdauer auf fünf Tage festgelegt. Der Mann verlangte Nutzungsausfall für diese Zeit. Die eigene Reparatur dauerte etwas länger.

Vor Gericht hatte der Mann Erfolg. Das Gericht verurteilte die gegnerische Versicherung, ihm eine Entschädigung für den Nutzungsausfall von fünf Tagen in Höhe von 595 Euro zu zahlen. Das Fehlen des Fahrzeugs sei detailliert dargelegt und nachgewiesen worden. Die Entschädigung stehe dem Mann unabhängig davon zu, dass er den Wagen selbst repariert habe. Außerdem erhalte er weitere rund 1.200 Euro nebst Zinsen. Dies seien die höheren Kosten der Reparatur einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt, so wie sie der Sachverständige kalkuliert habe (sogenannte fiktive Abrechnung).

Quelle: DAV Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht

  15. September 2014
  Kategorie: Verkehrsrecht