Kündigung von Polizei-Angestelltem wegen Foto mit Totenkopf unwirksam

Hamburg/Berlin (DAV). Ein Polizist darf wegen eines Totenkopf-Fotos auf seiner Facebook-Seite, aufgenommen vor einer jüdischen Schule, nicht fristlos gekündigt werden. Dies entschied das Arbeitsgericht Hamburg am 18. September 2013 (AZ: 27 Ca 207/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Polizist hatte auf seiner persönlichen Facebook-Seite das Foto eines Totenschädels mit Polizeimütze veröffentlicht, das im Postencontainer vor einer Schule der Jüdischen Gemeinde in Hamburg aufgenommen wurde. Dort war der Polizeibeamte als Objektschützer eingesetzt. Nach seiner Aussage handelte es sich  bei dem Foto um ein Scherz-Bild. Er habe zu keiner Zeit den Totenkopf als Symbol der SS-Totenkopfverbände benutzt oder verstanden. Er bedauere, dass er seinerzeit nicht erkannt habe, dass es unangemessen sei, ein solches Foto vor einer jüdischen Einrichtung aufzunehmen. Sollte er damit Gefühle von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde verletzt haben, tue ihm dies aufrichtig leid und er entschuldige sich dafür ausdrücklich. Er sei weder in verfassungsfeindlichen Organisationen politisch aktiv noch hege er nationalsozialistisches oder rechtsradikales Gedankengut. Dem Mann wurde trotzdem fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber warf ihm in diesem Zusammenhang vor, in der Vergangenheit unter anderem Kollegen mit ausländerfeindlichen Sprüchen beleidigt zu haben. Das bestritt der Polizist.

Die Kündigung ist unwirksam und der Mann muss weiter beschäftigt werden, entschied das Gericht. Die Polizei habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass der Mitarbeiter das Foto aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung aufgenommen und ins Netz gestellt habe. Maßgeblich sei, dass der fotografierte Totenschädel nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung sei, sondern vielfach auch in anderen Zusammenhängen, etwa bei einem Fußballverein, als Symbol verwendet werde. Auch sei nicht ersichtlich, dass es einen Zusammenhang zwischen dem Totenschädel und der nur im Hintergrund sichtbaren Schule gebe, die auf dem Foto nur Ortskundige erkennen könnten. Die Darstellung der Polizei zu den Vorfällen aus der Vergangenheit sei nicht ausreichend aussagekräftig, um das Foto mit dem Totenschädel in einem anderen Licht sehen zu können.

Quelle: DAV

  2. Dezember 2013
  Kategorie: Arbeitsrecht