Krankenkassenmitarbeiter erhalten weiter Lohn trotz Schließung der Arbeitsstelle

Erfurt (jur). Die Schließung einer Krankenkasse beendet nicht automatisch sämtliche Arbeitsverhältnisse. Das hat am Donnerstag, 21. November 2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zur City BKK (Az.: 2 AZR 474/12, 2 AZR 495/12 und 2 AZR 598/12) und zur BKK für Heilberufe (Az.: 2 AZR 966/12) entschieden.

Als Konsequenz haben vermutlich über 200 ehemalige Mitarbeiter der beiden Kassen Anspruch auf weiteren Lohn. Auf die Landesverbände der Betriebskrankenkassen in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen kommen entsprechend hohe Kosten zu.

Das Bundesversicherungsamt hatte die City BKK in Stuttgart zum 30. Juni 2011 und die BKK für Heilberufe in Düsseldorf zum Jahresende 2011 geschlossen. Beide Kassen teilten ihren 400 beziehungsweise 270 Mitarbeitern mit, die Arbeitsverhältnisse liefen zum jeweiligen Zeitpunkt aus.

In vier Musterverfahren hat das BAG dem nun widersprochen. Insgesamt sind beim obersten Arbeitsgericht in Erfurt 280 Klagen von Arbeitnehmern der beiden Kassen anhängig.

In zwei Fällen waren Mitarbeiter der City BKK wegen ihres Alters und langjähriger Betriebszugehörigkeit tariflich nicht mehr kündbar. Laut Gesetz müsse aber eine Pleite-Kasse versuchen, alle nicht mehr ordentlich kündbaren Mitarbeiter bei anderen Krankenkassen oder beim Landesverband unterzubringen. Nur dann, wenn dies nicht gelingt oder wenn die Arbeitnehmer den angebotenen Arbeitsplatz ablehnen, sehe das Gesetz ein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses vor.

Ob dies rechtlich überhaupt zulässig ist, ließ das BAG offen. Denn entsprechende Vermittlungsbemühungen habe es bei der City BKK nicht gegeben. Daher dauerten die Arbeitsverhältnisse noch an, urteilte das BAG.

In den beiden anderen Fällen ging es um jeweils einen Mitarbeiter der beiden Kassen, die ordentlich kündbar waren. Neben dem Hinweis auf ein angeblich automatisches Auslaufen des Arbeitsverhältnisses war ihnen „vorsorglich“ auch gekündigt worden.

Hier entschied das BAG, dass die Arbeitsverhältnisse generell nicht automatisch auslaufen können. Dies sehe das Gesetz nur für ordentlich Unkündbare vor, die andernorts nicht untergebracht werden können. Für alle anderen Arbeitnehmer der Krankenkassen gelte dagegen das normale Kündigungsrecht. Dazu gehöre auch die Pflicht zur Sozialauswahl, wenn zunächst nur ein Teil der Mitarbeiter entlassen werden muss.

Hier seien bei beiden Kassen noch viele Mitarbeiter für die Abwicklung der Kasse nach ihrer Schließung benötigt worden; bei der BKK Heilberufe sei die Abwicklung bis heute nicht abgeschlossen. Bei beiden Kassen habe es aber keine Sozialauswahl gegeben, welche Mitarbeiter als Erste gehen müssen. Daher seien die vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen betrieblich nicht gerechtfertigt und unwirksam.

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  22. November 2013
  Kategorie: Arbeitsrecht