Bußgeld auch für Radfahrer

Fahrradfahren bedeutet für viele Radfahrer ein Gefühl von Freiheit: Kein Stau in der Stadt, keine Enge im Bus und immer frische Luft. Allerdings sollte diese Freiheit nicht auf die Verkehrsregeln übertragen werden: Denn bei Verstößen drohen Bußgelder und radelnde Autofahrer müssen sogar mit dem Verlust des Führerscheins rechnen. Einen kleinen Bußgeldkatalog für Drahtesel-Fans bietet die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Zwar enthält die Straßenverkehrsordnung (StVO) schwerpunktmäßig Regeln für Auto- und Motorradfahrer. Doch auch für Radfahrer und Fußgänger gibt es Verwarnungs- und Bußgelder. Christine Lewetz, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, erklärt: „Aufgelistet findet man diese im amtlichen Bußgeldkatalog des Kraftfahrt-Bundesamtes (dem sogenannten Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog).“ Die Höhe der Beträge reicht dabei von fünf bis mehreren Hundert Euro. Auch Verkehrsverstöße, die nicht explizit für Radfahrer im Katalog aufgelistet sind, werden geahndet: Ab einem Bußgeld für Kraftfahrer von 35 Euro müssen Radfahrer in der Regel die Hälfte des Betrages zahlen. So kostet ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot bei Gegenverkehr oder an unübersichtlichen Stellen – für Autofahrer in der Regel 80 Euro (§ 2 Abs.2 StVO) – für Radfahrer bedeutet das also 40 Euro Strafe. Übrigens: Radelnde Autofahrer müssen unter Umständen sogar mit dem Führerscheinentzug rechnen. Punkte im Verkehrszentralregister Flensburg drohen grundsätzlich für Ordnungswidrigkeiten mit einer Bußgeldandrohung ab 40 Euro und für Straftaten im Straßenverkehr. Eine Übersicht der verschiedenen Verstöße gegen die StVO und deren finanziellen Konsequenzen bietet die Webseite www.kba.de.

Fahrradweg oder Straße?
Gibt es rechts von der Straße in Fahrtrichtung einen gekennzeichneten Radweg oder einen gemeinsamen Rad- und Fußweg, so muss dieser benutzt werden. Man erkennt ihn an einem blauen Verkehrsschild mit weißen Symbolen für Radfahrer und ggf. Fußgänger. Wer trotzdem auf der Straße fährt, muss mit mindestens 20 Euro Bußgeld rechnen. Abhängig davon, ob der Radfahrer mit seinem Fehlverhalten andere behindert, gefährdet oder sogar einen Unfall auslöst, kann die Geldbuße auch höher ausfallen. Doch wie sieht es bei Radwegen ohne entsprechende Beschilderung aus, aber mit aufgemaltem Fahrrad oder einem zum Fußgängerweg unterschiedlichen Belag? „Solange sich die Wege rechts von der Straße befinden, dürfen sie ebenfalls befahren werden – aber es besteht keine Pflicht dazu“, erklärt die D.A.S. Juristin. „Radwege auf der linken Seite sind tabu, denn auch für Fahrradfahrer gilt das ‚Rechtsfahrgebot‘!“ Selbst, wenn der rechte Radweg wegen einer Baustelle unpassierbar ist, darf nicht auf den Fahrradweg der gegenüberliegenden Straßenseite gewechselt werden. Hier geht es nicht nur um ein mögliches Bußgeld: Kommt es zu einem Unfall, trägt der Radfahrer eine erhebliche Mitschuld (OLG Naumburg, Az. 1 U 74/11). Ausnahme: Die Benutzung des linken Radweges ist durch Beschilderung mit dem Zusatz-Verkehrszeichen „Radfahrer frei“ erlaubt.

Ohne eigene Radwege muss auf der Fahrbahn geradelt werden, aber auf keinen Fall auf dem Gehweg. Ausnahme: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen den Gehweg benutzen, auch wenn ein Fahrradweg vorhanden ist. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr haben dagegen die Wahl: Sie können auf dem Gehweg fahren, dürfen aber auch schon den Radweg benutzen.

Welche Ampel gilt?
Wer die Wahl hat, hat die Qual: An manchen Straßenübergängen findet der Fahrradfahrer bis zu drei Ampeln vor: eine für Radfahrer, eine für Fußgänger und eine für den Straßenverkehr. Welche muss er nun beachten? Die D.A.S. Expertin fasst zusammen: „Grundsätzlich müssen Radfahrer die Ampel für den Fahrverkehr beachten. Befinden sie sich jedoch auf einem Radweg – im Gesetzesdeutsch „Radverkehrsführung“ – mit entsprechender Ampelausrüstung, haben sie sich an den Radfahrerampeln zu orientieren  (§ 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO)!“ Was gilt aber nun, wenn der Radweg keine besonderen Radfahrer-Ampeln besitzt? Dann gilt: Grenzen Rad- und Fußweg aneinander, ist übergangsweise noch bis 31.12.2016 die Fußgängerampel maßgeblich.
Unabhängig ob Radfahrer-, Fußgänger- oder Autoampel: Eine rot geschaltete Ampel bedeutet Warten, bis das grüne Licht erscheint – selbst, wenn weit und breit kein Autofahrer oder Fußgänger zu sehen ist. Wer die Ampel ignoriert, riskiert, abhängig von der Dauer der Rotphase, zwischen 45 und 120 Euro Strafe und einen Punkt in Flensburg. „Das Argument, man habe es eilig gehabt, hilft da auch nicht“, warnt die D.A.S. Juristin und Rechtsanwalt Agirman Verkehrsrecht. „Im Gegenteil: Eine solche Aussage kann sogar als Zeichen völliger Uneinsichtigkeit erscheinen.

Quelle: D.A.S.