Bewährung in Freiheit hindert Widerruf der Strafaussetzung

Hamm (jur). Wenn sich ein Straftäter nach Aussetzung seiner Reststrafe durchweg rechtmäßig verhält, kann dies seinen weiteren Verbleib in Freiheit retten. Denn soll die Aussetzung zur Bewährung widerrufen werden, ist das Wohlverhalten während der Bewährungszeit mit zu berücksichtigen, heißt es in einem am Mittwoch, 29. Oktober 2014, bekanntgegebenen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom Vortag (Az.: 3 Ws 367/14).

Damit bekommt ein Unternehmer eine weitere Chance, der zumindest früher einen gewissen Hang zu Betrugsdelikten hatte. Wegen Kreditbetrugs in vier Fällen war er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Im Juli 2013 hatte er davon zwei Drittel verbüßt und wurde zur Bewährung entlassen.

Dabei konnte das Landgericht Bielefeld allerdings noch nicht berücksichtigen, dass der Mann im Gefängnis erneut straffällig wurde. Der Sachverhalt war noch nicht aufgeklärt gewesen. Später wurde der Mann allerdings wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht nahm dies zum Anlass, die Strafaussetzung zu widerrufen.

Diese Entscheidung hob das OLG Hamm nun auf. Danach darf der Mann in Freiheit bleiben, seine Bewährungszeit hat das OLG allerdings um ein Jahr verlängert.

Dabei hätte die erneute Straftat ursprünglich den Widerruf der Strafaussetzung durchaus rechtfertigen können, betonten die Hammer Richter. Denn die Prognose für sein weiteres Verhalten sei danach nicht gerade gut gewesen.

Inzwischen sei der Mann allerdings über ein Jahr in Freiheit. Dabei habe er sich unter der Aufsicht eines Bewährungshelfers nichts zuschulden kommen lassen – und das, obwohl er erneut unternehmerisch tätig und so wohl auch wieder alten Verlockungen ausgesetzt war.

Dies müsse zugunsten des Unternehmers berücksichtigt werden. Daher sei an der Bewährung festzuhalten und lediglich die Bewährungszeit zu verlängern, so der rechtskräftige Beschluss des OLG Hamm.

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  3. November 2014
  Kategorie: Strafrecht