Befristungsgrund der „Erprobung“ vom Bundesarbeitsgericht eingeschränkt

Erfurt (jur). Ist ein Arbeitnehmer bereits ohne sachlichen Grund befristet eingestellt worden, ist danach eine erneute Befristung mit dem Sachgrund der Erprobung grundsätzlich nicht mehr möglich. Denn der Arbeitgeber hat ja zuvor schon den Beschäftigten erproben können, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuell veröffentlichen Urteil vom 25. Oktober 2017 (Az.: 7 AZR 712/15). Die Erfurter Richter stellten zudem klar, dass – abhängig von der Art der Beschäftigung – „im Allgemeinen“ sechs Monate Erprobungszeit ausreichen. Ein zur „Erprobung“ befristeter Arbeitsvertrag kommt damit nur eingeschränkt infrage.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz können Arbeitsverhältnisse ohne sachlichen Grund bis zu zwei Jahre befristet werden. Liegt dagegen ein sachlicher Grund vor, ist immer wieder ein neues befristetes Arbeitsverhältnis möglich, beispielsweise bei Schwangerschafts- und Krankheitsvertretungen oder wenn absehbar ist, dass die vereinbarten Arbeitsaufgaben im Betrieb nur vorübergehend anfallen. Nach dem Gesetz kann ein sachlicher Grund aber auch vorliegen, wenn „die Befristung zur Erprobung erfolgt“.

Genau dieser Befristungsgrund war im entschiedenen Fall im Streit. Die Klägerin war vom 1. November 2011 bis 31. August 2012 sowie vom 18. September 2012 bis 13. April 2013 ohne sachlichen Grund als „Tuttistin“ der 1. Geigen eines Orchesters in einem bayerischen Staatstheater befristet angestellt. Tuttisten spielen in einem Orchester nicht solistisch, sondern nur mit anderen in einer Stimmgruppe. Hier sollte die Klägerin andere, ausgefallene Orchestermitglieder vertreten.

Als schließlich drei Monate später eine reguläre Planstelle als Violinistin frei wurde, erhielt sie diese ebenfalls nur befristet. Allerdings wurde diesmal als Grund für die Befristung die „Erprobung“ angeführt. Der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern ermöglicht dabei ein bis zu 18-monatiges befristetes Arbeitsverhältnis. Über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses stimmen die Orchestermitglieder mit einfacher Mehrheit ab.

Als das Orchester kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses sich gegen die Klägerin entschied, klagte diese auf ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis. Der Befristungsgrund der „Erprobung“ sei nicht gerechtfertigt gewesen. Denn der Arbeitgeber habe ja in den vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen sie bereits erproben können.

Der Arbeitgeber hielt den sachlichen Befristungsgrund der Erprobung für zulässig. Die vorherigen Beschäftigungsverhältnisse seien nicht vergleichbar, die künstlerischen Anforderungen geringer gewesen als bei dem letzten Arbeitsverhältnis. Schließlich habe der Chefdirigent gewechselt. Der neue Dirigent habe daher sein Augenmerk noch nicht die erforderliche Zeit auf die Klägerin richten können.

Das BAG urteilte, dass die Befristung unwirksam war. Die Klägerin habe Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Die gesetzlichen Bestimmungen würden zwar keine konkrete zeitliche Vorgabe über die Erprobungsdauer nennen. Doch dürfe der sachliche Befristungsgrund der Erprobung auch nicht vorgeschoben werden.

Hier seien die Arbeitsverträge der Klägerin bereits zuvor zweimal ohne sachlichen Grund befristet worden. Der Arbeitgeber habe dabei 16,5 Monate Zeit gehabt, die Fähigkeiten der Violinistin zu beurteilen. „Ein vorheriges befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer mit den gleichen Arbeitsaufgaben betraut war, spricht … regelmäßig gegen den Sachgrund der Erprobung“, urteilten die obersten Arbeitsrichter. Etwas anderes gelte nur, wenn die zu erprobende Tätigkeit höherwertiger sei als die frühere.

Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Zwar könne sich der Arbeitgeber auf die Kunstfreiheit berufen, wenn er bei der Stellenbesetzung prüfen will, ob ein Musiker in ein Orchester passt. Da er bei der Klägerin allerdings ausreichend Zeit hatte, dies und ihre Leistungen in den vorherigen Beschäftigungsverhältnissen zu erproben, gehe ihr Bestandsschutzinteresse am Erhalt des Arbeitsplatzes vor. Auch der Wechsel des Chefdirigenten sei kein Grund für die Verlängerung der Erprobung. Denn der Vorgänger hätte dem neuen Dirigenten alle entsprechenden Informationen geben können.

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  8. Februar 2018
  Kategorie: Arbeitsrecht