Autobahnraser muss wegen Tempo 200 bei Unfall mithaften

Koblenz (jur). Wer nachts mit 200 Stundenkilometern über die Autobahn rast, haftet bei einem Unfall zu 40 Prozent mit. Denn auch wenn der Unfall auf einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß des Unfallgegners zurückzuführen ist, hat das besonders hohe Tempo die Unfallgefahr mit verwirklicht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Mittwoch, 27. November 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 12 U 313/13).

Konkret ging es um einen schweren Verkehrsunfall im März 2011 auf der Autobahn A 60 in der Nähe des Autobahndreiecks „Nahetal“. Als der Sohn des Klägers nachts ein Fahrzeug überholen wollte, wechselte er grob verkehrswidrig plötzlich zur Überholspur. Dabei übersah er einen anderen Pkw, der mit Tempo 200 heranraste. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gab es nicht.

Es kam schließlich zur Kollision. Der Kläger forderte, dass der Raser wegen seines hohen Tempos für den Unfall mit haften müsse.

Dem stimmte nun auch das OLG in seinem Urteil vom 14. Oktober 2013 zu. Wer die Richtgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometer um rund 60 Prozent und damit massiv überschreite, „führt zugunsten seines eigenen schnellen Fortkommens den Spielraum zur Vermeidung eines Unfalls nahezu gegen null zurück“, betonten die Koblenzer Richter.

Bei solch einem Tempo sei es nicht möglich, plötzliche auftretende Unfallgefahren rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen. Der Kläger könne daher trotz des verkehrswidrigen Verhaltens eine Mithaftung seines Unfallgegners in Höhe von 40 Prozent, insgesamt 3.446 Euro beanspruchen.

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  27. November 2013
  Kategorie: Verkehrsrecht