Arbeitgeber müssen Hunde am Arbeitsplatz nicht dulden

Düsseldorf/Berlin (DAV). Der Chef muss es nicht hinnehmen, dass der Hund einer Mitarbeiterin durch seine Aggressivität Kollegen und Arbeitsabläufe stört. Der Arbeitgeber darf der Angestellten daher verbieten, ihren Hund mit zur Arbeit zu bringen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. März 2014 (AZ: 9 Sa 1207/13).

Drei Jahre lang durfte die Angestellte einer Werbeagentur ihren Hund zur Arbeit mitbringen. Dann änderte der Arbeitgeber seine Meinung und verbot es ihr. Die Hündin sei zutiefst traumatisiert und zeige ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten. So knurre sie die Kollegen ihrer Besitzerin an. Diese trauten sich deshalb nicht mehr in deren Büro. Darüber hinaus gehe von der Hündin eine Geruchsbelästigung aus. Da andere Kollegen ihre Hunde weiterhin mitbringen durften, berief sich die Angestellte auf den Grundsatz der Gleichbehandlung. Ihrer Meinung nach stellte das Tier keine Bedrohung dar.

Die Tierfreundin unterlag in zwei Instanzen. Auch nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber bestimmen, wie und unter welchen Bedingungen die Arbeit zu leisten ist. Hierzu gehöre auch die Entscheidung, ob ein Hund mit ins Büro gebracht werden dürfe, so die Richter. Die frühere Erlaubnis habe der Arbeitgeber ändern dürfen, weil es dafür sachliche Gründe gegeben habe. Aufgrund der Beweisaufnahme des Arbeitsgerichts stehe für das Landesarbeitsgericht fest, dass die Hündin die Arbeitsabläufe störe. Auch fühlten sich andere Kollegen subjektiv bedroht und gestört. Diese Feststellungen des Arbeitsgerichts habe die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht widerlegen können. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber der Mitarbeiterin zunächst zugesagt haben sollte, den Hund mit in das Büro bringen zu dürfen, könne diese Erlaubnis widerrufen werden. Es sei logisch, dass dies nur dann erlaubt sei, wenn es andere Mitarbeiter und die Arbeitsabläufe nicht störe. Daher gebe es einen Grund für das Verbot und somit auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Quelle: DAV Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

  28. April 2014
  Kategorie: Arbeitsrecht