Verbot Nebenjob: darf der Arbeitgeber einen Mini-Job untersagen?

Viele Arbeitnehmer verdienen in ihrem Hauptjob leider nicht das gewünschte Gehalt und möchten daher gerne eine Nebentätigkeit beginnen. Insofern stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbieten darf, einen Mini-Job anzunehmen?

In vielen Arbeitsverträgen besteht eine Klausel, in der sinngemäß niedergeschrieben ist, dass die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit von der Genehmigung des Arbeitgebers abhängig ist. Fraglich ist, ob derartige Klauseln wirksam sind. Grundsätzlich lässt sich die Frage zunächst mit einem klaren „Nein“ beantworten. Nach Art. 12 GG (Grundgesetz) hat jeder Bürger das Recht seine Arbeitskraft so zu Verfügung zu stellen, wie er es selbst möchte. Möchte der Arbeitnehmer daher eine Nebentätigkeit beginnen, dann muss dieser Wunsch respektiert werden. Der Arbeitgeber kann insofern die zweite Tätigkeit im Arbeitsvertrag prinzipiell nicht untersagen und verhindern. Schon gar nicht, kann der Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten.

Grenzen des Gesetzgebers

Da bereits Art. 12 GG die freie Berufswahl unter besonderen Schutz stellt, hat der Gesetzgeber wenige Regelungen getroffen, die diese einschränken. So ist vor allem § 3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) zu berücksichtigen.

„Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“

Demnach darf eine Person, die bereits am Tag insgesamt 8 Stunden gearbeitet hat, keinen weitere Nebentätigkeit ausführen. So beschränkt sich der Nebenjob häufig auf das Wochenende.

Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen

Nur unter sehr engen Voraussetzungen dürfen Nebenjobs verboten werden. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Interessen des Chefs beeinträchtigt werden. So darf der Arbeitnehmer während seiner Freizeit nicht unbedingt bei der Konkurrenz arbeiten und damit vielleicht wichtige betriebliche Informationen offenbaren.

Bei weiteren Fragen zum Arbeitsrecht kontaktieren Sie Rechtsanwalt Gramm unter 0511 / 473 977 84.

  9. Februar 2015
  Kategorie: Arbeitsrecht