Rechtsanwalt Unterhalt Hannover

Ein bedeutsamer Teil des Familienrechts ist das Unterhaltsrecht. Grundsätzlich dienen Unterhaltungszahlungen dazu den Lebensbedarf einer Person zu sichern, die selbst dazu nicht in der Lage ist für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Bereits während der Ehe sind beide Ehegatten zu einem Familienunterhalt verpflichtet, sodass beide ihren Teil zur Schaffung und Erhaltung des Lebensstandards beitragen. Jedoch spielt in der Praxis der Familienunterhalt eine nicht allzu große Rolle, da in einer intakten Ehe regelmäßig Einigkeit in finanziellen Angelegenheiten herrscht.

Im Zuge einer Trennung oder einer Ehescheidung gewinnt das Unterhaltsrecht an Bedeutung. Denn selten verläuft eine Ehescheidung reibungslos. Als Anwalt für Familienrecht, erlebe ich es oft, dass es neben den meist emotionalen Folgen oft zu Streitigkeiten kommt, wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen. Aufgrund von Sorgerecht und dem Kindesunterhalt entstehen häufig auch Differenzen bezüglich der übrigen Finanzen.

Insbesondere kommen dann Fragen zu den Themen Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt oder dem nachehelichen Unterhalt auf.

Wie viel Unterhalt man unter Umständen selbst zu zahlen hat, wie viel man vom Expartner erwarten kann oder wie viel Kindesunterhalt den gemeinsamen Kindern zusteht, sind Fragen, die im Scheidungsverfahren beantwortet werden können. Wenn Sie bereits im Vorfeld zwischen den verschiedenen Unterhaltsarten differenzieren können und Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen, können sie gestärkt in das Scheidungsverfahren gehen.

Unterhaltszahlungen beziehen sich auf verschiedene Gebiete und die Ansprüche darauf bestehen unabhängig nebeneinander.

Die jeweiligen Ausprägungen des familienrechtlichen Unterhalts, welche auch unterschiedliche Voraussetzungen bedürfen und somit strikt voneinander zu trennen sind, sind folgende:

  • Trennungsunterhalt,
  • nachehelicher Unterhalt,
  • Kindesunterhalt.

Als Anwalt für Familienrecht erörtere ich gerne gemeinsam mit Ihnen, welche Unterhaltsart in Ihrem Fall gefordert werden kann.


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Trennungsunterhalt bis zur Ehescheidung

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht in der Zeit ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung.

Er beinhaltet Zahlungen, die von einem Ehepartner gegenüber dem getrenntlebenden Ehepartner ab der Trennung geleistet werden müssen.

Gemäß § 1361 BGB bestimmt sich die Höhe des zuzahlenden Trennungsunterhalts nach den vorherigen Lebensverhältnissen des Paares während der Ehe, sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten. Wenn während der Ehe ein Ehepartner nicht gearbeitet hat, sondern den Haushalt geführt hat, ist es grundsätzlich nicht notwendig, aufgrund der Trennung unverzüglich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Lebensführung unmittelbar nach der Trennung soll, wenn möglich so gestaltet werden, wie die Lebensführung während der Ehe. Sofern Sie vor und während der Trennung berufstätig waren, können Ihre persönlichen, wie auch wirtschaftlichen Verhältnisse dazu beitragen, dass erwartet wird, dass Sie Ihren Unterhalt selbst verdienen. Wenn gemeinsame Kinder von der Trennung bzw. der Scheidung betroffen sind und diese weitestgehend nur von einem Ehepartner betreut werden, gelten weitere Einschränkungen, sofern es darum geht den eigenen Unterhalt selbst aufzubringen. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes ist es in der Regel für den betreuenden Elternteil nicht verpflichtend einer eigenen Erwerbstätigkeit nach zugehen. Für den Zeitraum nach den ersten drei Lebensjahren können keine generellen Aussagen getroffen werden. Bei solchen Entscheidungen handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, welche von den persönlichen Lebensumständen abhängig sind. Für den Fall, dass mehrere Personen gegenüber dem Unterhaltsschuldner unterhaltsberechtigt sind, werden die Unterhaltsansprüche nach gesetzlichen Regelungen in eine Rangfolge gebracht. Nach dieser wird dann bestimmt, wessen Unterhaltsanspruch es primär zu erfüllen gilt. Ansprüche auf Kindesunterhalt sind vorrangig zu bedienen. Demnach treten Trennungsunterhaltsansprüche grundsätzlich hinter diesen zurück und werden erst erfüllt, wenn der Unterhaltspflichtige die höherrangigen Unterhaltsansprüche bedient hat und die finanziellen Mittel noch für die Erfüllung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt ausreichend sind.

Die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt liegen vor, wenn

  • die Ehepartner getrennt leben,
  • einer der Ehepartner von der Unterstützung des anderen abhängig ist und
  • der entsprechenden Ehepartner leistungsfähig ist.

Zu beachten ist dabei, dass Trennungsunterhalt nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann. Es empfiehlt sich daher, unmittelbar nach einer Trennung eine anwaltliche Beratung durch einen Rechtsanwalt für Unterhalt einzuholen, um nicht unnötig auf den Trennungsunterhalt bis zur Ehescheidung verzichten zu müssen.

Gerne erläutere ich, als Rechtsanwalt für Familienrecht, Ihnen, ob in Ihrer individuellen Situation die Voraussetzungen des Trennungsunterhalts vorliegen.


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Nachehelicher Unterhalt (Ehegattenunterhalt)

Der nacheheliche Unterhalt wird auch Ehegattenunterhalt genannt. Dieser ist nicht identisch mit dem Trennungsunterhalt. Es handelt sich also um eine andere Unterhaltsart. Die Höhe der Unterhaltszahlungen und auch die Voraussetzungen für die Anspruchsentstehung richten sich nach eigenen Regelungen. Einen Anspruch auf einen möglichen vorherigen Trennungsunterhalt bestand aufgrund eines Gerichtsbeschlusses. Dieser wirkt jedoch nur bis zur Rechtskraft der Scheidung. Demzufolge bedarf es für nachehelichen Unterhalt ein neues familienrechtliches Verfahren vor dem Familiengericht, für das es einen Rechtsanwalt für Unterhalt bedarf.

Nach der Ehescheidung ist grundsätzlich jeder (Ex-)Ehepartner verpflichtet seinen Unterhalt selbst zu beschreiten. In Fällen in denen, dies nicht möglich oder zumutbar ist, also Leistungsunfähigkeit besteht, gibt es gesetzliche Voraussetzungen aufgrund denen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entstehen kann. Nach § 1578 BGB beläuft sich der Unterhalt auf den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltberechtigten. Um die Unterhaltshöhe zu bestimmen, dienen die ehelichen Lebensverhältnisse, welche bis zur Scheidung bestanden, dem Familiengericht als Orientierungspunkt zur Festlegung der monatlichen Bezüge. Für die Ermittlung dieser Bezüge sind beide Partner verpflichtet über ihr Vermögen und ihre Einkünfte auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Seit der Reform des Unterhaltsrechts im Jahre 2013 spielt die Dauer der Ehe eine entscheidende Rolle bei der Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts. Aufgrund dessen besteht die Möglichkeit die Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts zu verhindern, soweit die Ehe für eine lange Dauer bestand. Doch die Ehedauer ist nicht das einzige Kriterium. Auch andere Umstände, wie das Alter, die Ausbildung und gemeinsame Kinder sind für das Familiengericht von Relevanz. Die Scheidung einer Ehe eines jungen Ehepaares, welches eine gute Ausbildung hat und aus der keine Kinder hervorgehen, führt regelmäßig zu einer Beschränkung der Unterhaltszahlungen nach der Ehe auf wenige Jahre oder Monate. Aus moralischen Gesichtspunkten, ist der nacheheliche Unterhalt damit zu begründen, dass die Schließung der Ehe mit viel Vertrauen der Ehegatten einhergeht, ein gemeinsames Leben zu führen und mit der Erwartung von gegenseitiger Solidarität in allen Belangen, sowie auch in finanzieller Hinsicht.

Für den nachehelichen Unterhalt sind die Voraussetzungen gesetzlich geregelt und sie bilden zudem eine gewisse Struktur. Wenn man diese Struktur versteht, hilft dies bei der Einschätzung des eigenen Unterhaltsanspruches.

  • Zum einen gilt gem. § 1569 BGB der Grundsatz der Selbstverantwortlichkeit. Somit ist jeder Ehegatte zunächst selbst verpflichtet, für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.
  • Wenn einer der Ehegatten nicht in der Lage ist, sich selbst aus seinen Einkünften oder Vermögen zu versorgen, ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz zumachen. In dieser Ausnahmesituation kann ein Unterhaltsanspruch für den betroffenen Partner entstehen. Eine zwingende Voraussetzung dafür ist also die Bedürftigkeit des Partners.
  • In den §§ 1570 – 1576 BGB sind verschiedene Konstellationen vorgesehen, die Unterhaltstatbestände begründen und aus denen sich der nacheheliche Unterhaltsanspruch ableiten lässt. Dazu zählen u.a. Krankheit, Alter oder Kinderbetreuung.
  • Für die Höhe des nachehelichen Unterhalts werden die ehelichen Lebensverhältnisse, welche zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden, als Orientierung herangezogen.
  • Zudem ist auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners eine Voraussetzung für das Bestehen eines Unterhaltsanspruches.

Der nacheheliche Unterhalt steht ebenfalls im Rang unter dem vorrangigen Kindesunterhalt, sodass auch dieser Anspruch erst erfüllt wird, wenn andere vorrangige Unterhaltsansprüche bedient sind und der Unterhaltspflichtige dann noch nicht leistungsunfähig ist. Lassen Sie einen Anspruch von Rechtsanwalt Gramm im Unterhaltsrecht in Hannover prüfen.


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Kindesunterhalt – Wann hat mein Kind Anspruch auf Unterhalt?

Sind bei einer Ehescheidung oder einer Trennung nicht verheirateter Eltern Kinder betroffen, ist es möglich Kindesunterhalt geltend zu machen. Der Kindesunterhalt soll dem Wohl des Kindes dienen und sicherstellen, dass es durch die Trennung nicht gefährdet wird. Auch soll damit der alltägliche Lebensbedarf gesichert werden. Der regelmäßig feststehende monatliche Betrag kann durch ein Mehr- oder Sonderbedarf ansteigen. Lebt das Kind zu gleichen Teilen in den Haushalten beider Eltern, sind auch beide Elternteile zu gleichen Teilen verpflichtet dem Kind Unterhalt zu gewähren. Die Unterhaltspflicht erstreckt sich auf Bar- und Betreuungsunterhalt. Sofern das Kind bei nur einem Elternteil im Haushalt lebt, kann es vom anderen Elternteil Unterhalt in Form von Bargeld verlangen. Der Elternteil bei dem das Kind lebt, kommt währenddessen seiner Unterhaltsverpflichtung in Form von Betreuungsunterhalt nach, dies umfasst die Betreuung, die Pflege und die Verköstigung des Kindes. Beide Unterhaltsformen sind als gleichwertig zu betrachten. Wird das Wechselmodell gelebt, was bedeutet dass die Elternteile sich zu gleichen Teilen mit der Betreuung des Kindes abwechseln, sind beide Elternteile verpflichtet für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen, wobei das jeweilige Einkommen den entsprechenden Anteil ausmacht. Jedem Unterhaltsschuldner steht ein gewisser Betrag als Selbstbehalt zu, damit er so seine eigene Existenz sichern kann. Dieser beläuft sich aktuell auf:

  • 1060 € monatlich bei minderjährigen Kindern und erwerbstätigen Elternteil,
  • 960 € im Monat bei Minderjährigen und nicht Erwerbstätigen, sowie
  • bei volljährigen Kindern auf 1.400 € pro Monat.

Wird der Selbstbehalt unterschritten, ist der Unterhaltspflichtige bezüglich des vollen Unterhaltsanspruchs leistungsunfähig.

Ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht, wenn das Kind bedürftig ist. Also nur wenn das Kind nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Der Kindesunterhalt wird anhand des Einkommens der Eltern mithilfe der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Ein Mindestunterhalt besteht unabhängig vom Einkommen der Eltern. Je nach Altersstufe des Kindes liegt dieser Mindestunterhalt zwischen 348 € und 527 € monatlich.

Die Kinder haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn sie

  • minderjährig und schulpflichtig sind,
  • volljährig, privilegiert und nicht älter als 21 Jahre sind oder
  • wenn die Kinder volljährig sind und über 21 Jahre sind, sofern sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Wenn ein volljähriges Kind, sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet, nicht älter als 21 Jahre alt ist, im Haushalt eines Elternteils lebt und nicht verheiratet ist, ist es privilegiert. Kinder über 21 Jahren haben, solange sie sich in der Erstausbildung befinden und noch nicht verheiratet sind, also vor allem während der ersten Berufsausbildung oder des Studiums, einen Anspruch auf Unterhalt. Bei Minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zur Hälfte auf die Höhe des Kindesunterhalts angerechnet, bei volljährigen Kindern geschieht dies in vollem Umfang.

Kommt der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltspflicht nicht nach, ist es möglich einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen, dieser wird vom Jugendamt bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt.

Ob Ihr Kind ein Anspruch auf Kindesunterhalt hat, erarbeite ich als, Rechtsanwalt für Familienrecht, gern gemeinsam mit Ihnen.


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Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Unterhalt in Hannover