Wesentliches zum Mutterschutz

Es besteht von Beginn der Schwangerschaft an ein Kündigungsverbot seitens des Arbeitgebers. Man spricht dabei von dem sogenannten Mutterschutz. Dieser Schutz beginnt am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses, also auch unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin sich noch in der Probezeit befindet oder bereits langjährig beschäftigt ist.  Daher ist eine Kündigung während des Mutterschutzes in der Regel unzulässig. Dies gilt insbesondere bei einer,

    • Beendigungskündigung,
    • Änderungskündigung,
    • vorsorgliche Kündigung,
    • Kündigung im Insolvenzverfahren.

Mitteilungspflicht der Arbeitnehmerin
Der besondere Kündigungsschutz greift für die Arbeitnehmerin allerdings erst in dem Zeitpunkt ein, indem der Arbeitgeber von der vorliegenden Schwangerschaft Kenntnis hat. Sollte die Kündigung bereits vor der Mitteilung über die Schwangerschaft ausgesprochen worden sein, so reicht es aus, wenn innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung der Arbeitnehmer in Kenntnis gesetzt wird.  Die Arbeitnehmerin ist nicht verpflichtet die Information selbst zu übermitteln. Es reicht vielmehr aus, wenn eine andere Person mit der Übermittlung beauftragt wird. Der Arbeitgeber kann sich daher nicht darauf berufen, dass eine Mitteilung seitens der Arbeitnehmerin nicht erfolgt ist.

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Kündigung während des Mutterschutzes
In einigen Fällen kann jedoch auf Antrag des Arbeitgebers die zuständige Aufsichtsbehörde einer Kündigung trotz Mutterschutz zustimmen. Dies ist jedoch nicht ohne weiteres möglich. Vielmehr müssen wichtige Gründe vorliegen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen. In Betracht kommen unter anderem:

    • Betriebsstillegung
    • Existenzgefährdung des Unternehmens
    • erhebliche Vertragsverstöße
    • schwerer Vermögensdelikte

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Sascha Gramm
Rechtsanwalt, Mutterschutz in Hannover