Rechtsanwalt Abfindung

Wird ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet oder soll ein Auflösungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, kommt das Thema Abfindung ins Spiel.

Gerade in einem Kündigungsschutzverfahren soll die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung erleichtert werden. Die Abfindung soll eine Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust darstellen. Daher wird in der Regel vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich geschlossen, in dem auch die Höhe der Abfindung festgelegt wird. Neben gerichtlichen Vergleichen werden Abfindungen auch oft in Aufhebungsverträgen vereinbart.

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Abfindungshöhe – Wie hoch ist die Abfindung?

Die entscheidende Frage beim Thema Abfindung ist die Frage nach der Abfindungshöhe. Zu unterscheiden ist dafür, zwischen einem gesetzlich bestehenden Abfindungsanspruch und einer ausgehandelten Abfindung.

Gesetzlich bestehender Abfindungsanspruch

In den §§ 1a, 9, 10 KSchG finden sich dazu einige gesetzliche Regelungen. § 1a Abs.2 KSchG setzt die Abfindungshöhe bei einer betriebsbedingten Kündigung auf ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr fest. Diese Formel wird im Arbeitsrecht herangezogen, um die Höhe des Abfindungsanspruchs zu beziffern.

Besteht der Anspruch auf Abfindung aus einem Sozialplan, also eine Sozialplanabfindung oder einem Tarifvertrag wird entweder innerhalb dieser Vereinbarungen eine genaue Abfindung beziffert sein oder es werden Kriterien zur Ermittlung der (Sozialplan-) Abfindungssumme festgelegt sein.

Stellt das Arbeitsgericht aufgrund einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers fest, dass die Kündigung unwirksam ist, ist das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Wird zu dem festgestellt, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, dieses Arbeitsverhältnis fortzusetzen, richtet sich die zuzahlende Abfindungssumme nach §10 KSchG. Darin ist für die Abfindung eine Obergrenze in Höhe von 12 Monatsgehältern festgelegt. Bei älteren Arbeitnehmern wird diese Grenze auf 15 bzw. 18 Monatsgehälter erhöht. Das Arbeitsgericht setzt die konkrete Summe der Abfindung nach pflichtgemäßen Ermessen fest. Dazu werden unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt:

  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
  • das Alter des Arbeitnehmers,
  •  weitere soziale Aspekte, z.B. Schwerbehinderung, Familienstand, Unterhaltspflichten,
  • mögliche Chancen auf eine neue Arbeitsstelle,
  • soziale Aspekte der Kündigung.

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Ausgehandelte Abfindung

Wird die Abfindung, in der Regel aufgrund eines Aufhebungsvertrags verhandelt, ohne dass ein Anspruch auf eine Abfindung besteht, richtet sich die Höhe der Abfindungszahlung nach der so genannten Faustformel. In solch einem Aufhebungsvertrag wird die Zahlung der Abfindung als Gegenleistung zum Verzicht des Arbeitnehmers auf eine Kündigungsschutzklage vereinbart. Die bereits genannte Faustformel gleicht der aus §1a Abs.2 KSchG und lautet ein halbes Monatsgehalt (Monatsverdienst) pro Beschäftigungsjahr. Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es natürlich durch aus möglich diese Formel individuell anzupassen, indem z.B. ein ganzes oder nur ein Viertel Monatsgehalt (Monatsverdienst) pro Beschäftigungsjahr vereinbart wird.

½ Bruttogehalt  x Betriebszugehörigkeit (in Jahren) = Abfindung

Wird eine Kündigung mitten in einem Kalenderjahr ausgesprochen wird bei der Berechnung der Abfindungssumme nach sechs Monaten auf ein gesamtes Jahr aufgerundet.

Die Faustformel gibt jedoch nur eine grobe Richtung an, denn auch bei einer verhandelten Abfindung werden unter anderem folgenden Aspekte berücksichtigt:

  • die Gewinnchancen des Arbeitgebers in einem  möglichen Kündigungsschutzprozess,
  • die sich aus solch einem Prozess ergebenden wirtschaftlichen Folgen,
  • das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Arbeitgebers,
  • das Durchhaltevermögen und die Risikobereitschaft bezüglich des Prozessrisikos des Arbeitnehmers.

Wie hoch Ihre Abfindung ist, berechne ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, gern für Sie in einem persönlichen Gespräch.


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Wann besitzt ein Arbeitnehmer überhaupt einen Abfindungsanspruch?

Ein Abfindungsanspruch kann nicht von jedem Arbeitnehmer unter allen Umständen geltend gemacht werden. Grundvoraussetzung für einen Abfindungsanspruch ist unter anderem, dass der Arbeitsnehmer einen besonderen Kündigungsschutz genießt. In der Regel ist dies der Fall, wenn der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist und der Arbeitgeber regelmäßig mindestens 10 Mitarbeiter beschäftigt. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann durch aus ein Anspruch auf Abfindung bestehen.

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, erörtere ich Ihnen gern, wie Ihre Chancen auf eine Abfindung stehen.

Automatische Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung?

Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch steht einem Arbeitnehmer zu, wenn er aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird. Dieser Abfindungsanspruch ist in § 1a KSchG geregelt.

Ob auch Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung haben, erarbeite ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, gern gemeinsam mit Ihnen in  meiner Kanzlei.

Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld

In Deutschland wird die Abfindung grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Die Auszahlung der Abfindung erfolgt jedoch erst, wenn das Arbeitsverhältnis auch beendet ist. Was jedoch erst nach dem Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist der Fall ist. Entscheidend ist es also,  ob die Kündigungsfrist, unabhängig davon ob es sich um einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung handelt, eingehalten wurde. Ist dies nicht der Fall, kann dies dazu führen, dass die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.  Zu Problemen kann es weiterhin auch kommen, wenn der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat. In solch einem Fall ist das Jobcenter dazu berechtigt das Arbeitslosengeld zu kürzen. Auch kann das Arbeitslosengeld gekürzt werden, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung anbietet, bei der der Arbeitnehmer bewusst auf seine Kündigungsfrist verzichtet.

Gerne erläutere ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, weitere mögliche Probleme in Ihrer individuellen Situation.


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Das müssen Sie bei einer Abfindung beachten!

Bei einer Abfindung gibt es wichtige Dinge zu beachten.

Befinden Sie sich in solch einer Situation in der eine Abfindung im Raum steht, kann ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern weiterhelfen. Sie sollten zunächst wissen, welche Folgen eine Abfindung für Sie mitbringen kann. Zum einen wird Ihnen natürlich eine gewisse Geldsumme ausgezahlt. Zum anderen ist jedoch auch Ihr Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst und Sie sind nun arbeitssuchend. Aufgrund der Abfindungszahlung kann es unter Umständen dazu kommen, dass Sie Probleme bei der Auszahlung des Arbeitslosengelds bekommen. Es besteht die Gefahr, dass die Abfindungszahlung angerechnet wird, sodass ein sofortiger Anspruch ausgeschlossen ist. Auch kann es aufgrund eines Aufhebungsvertrag auch zu einer Sperrzeit bezüglich des Arbeitslosengelds kommen. Dies ist nur ein Teil der möglichen Folgen einer Abfindung.

Haben Sie Fragen an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zum Thema Abfindung und möchten Sie sich von mir beraten und vertreten lassen, dann benötige ich folgende Unterlagen von Ihnen:

  • Ihren Arbeitsvertrag,
  • Kündigungsschreiben/ Entwurf des Aufhebungsvertrages,
  • Ihre letzten 3 Lohnabrechnungen.

Kontaktieren Sie uns unverbindlich zur Abfindung unter:
0511 – 450 189 54
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Rechtsanwalt für Abfindung in Hannover