Radwegbenutzungspflicht durch Tempodifferenz gerechtfertigt

Köln (jur). Auf Landstraßen mit Tempo hundert dürfen Radfahrer verpflichtet werden, einen vorhandenen gesonderten Radweg zu nutzen. Allein der Geschwindigkeitsunterschied zwischen Auto- und Radfahrern führe zu einer „erheblichen Gefahrenlage“, urteilte am Freitag, 8. Mai 2015, das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 18 K 189/14).

Es bestätigte damit die Radweg-Benutzungspflicht auf einem etwa einen Kilometer langen Straßenabschnitt der Landstraße 327 zwischen Kerpen-Buir und Merzenich-Golzheim westlich von Köln.

Die Benutzungspflicht von Radwegen ist seit Jahren umstritten. Radfahrer argumentiere, die Radwege seien oft zugeparkt und schlecht in Schuss. Auf der Straßenfahrbahn kämen sie viel flotter voran.

In einem viel beachteten Urteil hatte 2010 das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Radfahrer nur dann verbindlich auf den Radweg verwiesen werden dürfen, wenn „aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse“ eine besonders hohe „Gefahrenlage“ besteht (Urteil vom 18. November 2010, Az.: 3 C 42.09).

Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Köln ist auf Landstraßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von hundert Stundenkilometern eine solche besondere Gefahrenlage schon allein durch den Geschwindigkeitsunterschied zwischen Radlern und Autos gegeben.

Rechtsmittel ließ das Verwaltungsgericht nicht zu. Der Kläger kann aber beim Oberverwaltungsgericht Münster die Zulassung der Berufung beantragen.

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  8. Mai 2015
  Kategorie: Verkehrsrecht