Muss man bei einer Polizeikontrolle pusten? Und wann ist eine Blutprobe rechtmäßig?

Viele Autofahrer beschäftigt die Frage, ob sie im Falle einer von der Polizei durchgeführten Alkoholkontrolle im Straßenverkehr rechtlich verpflichtet sind „zu pusten“. Konkret geht es um die Frage, ob ein zum Zwecke der
Straßenverkehrskontrolle angehaltener Autofahrer die Atemalkoholmessung durch Beamte des Polizeidienstes rechtmäßig verweigern darf.

Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit

Grundsätzlich gilt, dass jeder, der einer Straftat verdächtigt wird, nicht gezwungen werden darf, aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Dieser Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist eine wesentliche Säule des Strafrechts und Ausfluss einer durch die Verfassung garantierten Rechtsstaatlichkeit. Dieser sogenannte „nemo tenetur“-Grundsatz findet sich darüber hinaus auch in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wieder. Dadurch bindet er sämtliche Träger staatlicher Gewalt, also auch die Polizeibehörden und jeden einzelnen Polizeibeamten.

Nach Verweigerung einfach weiterfahren

Aufgrund dieses Prinzips der Selbstbelastungsfreiheit darf ein Autofahrer jederzeit gegenüber der Polizei einen Atemalkoholtest verweigern. Er muss dabei nicht einmal einen Grund dafür nennen. Allerdings ist es nicht notwendig, dass ihn die Polizei vorher über sein Recht, das „Pusten“ zu verweigern, belehrt. Auch auf Nachfragen der Polizei, ob Alkohol getrunken wurde, muss niemand antworten. Ebenso ist es unzulässig, einen Autofahrer zu „Tests“ wie Sich-an-die-Nase-fassen oder auf-einem-Bein-stehen zu zwingen. Allerdings liegt es nach einer Weigerung im Ermessen des diensthabenden Polizeibeamten, ob er den Autofahrer zur Blutprobe bittet. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung der Polizei kommt es ganz erheblich darauf an, wie sicher der Polizeibeamte von einer möglichen Trunkenheitsfahrt ausgeht, denn er hat dabei alle Tatsachen und Anhaltspunkte gegeneinander abzuwägen und muss sich gegebenenfalls auch für die Kosten einer unnötig durchgeführten Blutprobe rechtfertigen. So kann es durchaus vorkommen, dass man nach der Verweigerung einfach weiterfahren darf.

Blutprobe ist Sache für den Richter

Sollte sich jedoch der Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt erhärten, wird die Polizei eine Blutprobe in Erwägung ziehen. Die Anordnung einer solchen Blutalkoholkontrolle ist jedoch gemäß § 81a der Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich dem Richter vorbehalten. Es muss also vor der Blutabnahme eine richterliche Anordnung eingeholt werden. Zudem muss die Blutabnahme von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden.
Nur in Ausnahmefällen, das heißt wenn Gefahr im Verzug besteht, darf auch ein Staatsanwalt oder Polizeibeamter eine solche Blutprobe anordnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Gefährdung des Untersuchungserfolges droht, weil aufgrund des mit der Zeit fortschreitenden Abbaus des Alkoholgehaltes im Blut der genaue Promillewert nicht mit der nötigen Sicherheit bestimmt werden kann. Damit aber von der Polizei Gefahr im Verzug nicht zu vorschnell angenommen wird, muss vorher zumindest immer mindestens einmal versucht werden, einen Richter zu erreichen – dies gilt auch in der Nacht!

Fehler können zu Freispruch führen

Wird ein Autofahrer nach alledem trotzdem zu einer Atemalkoholkontrolle gezwungen oder erfolgte die Anordnung der Blutprobe fehlerhaft oder kam es zu sonstigen Unregelmäßigkeiten, kann dies vor Gericht zu einem Beweisverwertungsverbot führen. In einem solchen Fall dürfen die Messergebnisse nicht als Beweise für eine gerichtliche Entscheidung herangezogen werden. Es ist daher äußerst ratsam, schon während der polizeilichen Maßnahmen oder unmittelbar danach, mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen. Oftmals nämlich stecken ungeahnte Auswege in rechtlichen Details, die mit Hilfe einer fachkundigen Beratung zur Einstellung des Verfahrens oder gar zu einem Freispruch führen können!

  29. Oktober 2014
  Kategorie: Strafrecht