Längere Dauer einer Fahrtenbuchauflage für Motorräder rechtmäßig

Leipzig (jur). Wenn Halter eines Motorrads nach einem Verkehrsverstoß keine Angaben über den Fahrer machen, müssen sie eine längere Fahrtenbuchauflage akzeptieren als Autofahrer nach einem vergleichbaren Verstoß. Das ist zulässig, wenn das Motorrad nur saisonal genutzt wird, urteilte am Donnerstag, 28. Mai 2015, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 3 C 13.14).

Es wies damit einen Motorrad-Halter aus dem niedersächsischen Landkreis Stade ab. Seine Maschine war mit rund 100 Stundenkilometern geblitzt worden, wo nur 70 erlaubt waren. Der Fahrer war auf dem Foto nicht erkennbar, und der Halter verweigerte Angaben, wer sein Motorrad gefahren ist.

Wie in solchen Fällen üblich verpflichtete das Landratsamt Stade den Halter, künftig ein Fahrtenbuch über die Nutzung seines Motorrads zu führen. Die Dauer dieser Fahrtenbuchauflage hätte bei einem Auto zwölf Monate betragen. Bei dem Motorrad setzte die Behörde die Dauer auf 15 Monate fest. Denn anders als Autos würden Motorräder in der Regel nicht ganzjährig genutzt. Auch hier habe der Kläger in der Vergangenheit sein Motorrad im Winter über durchschnittlich sechs Monate abgemeldet gehabt.

Dem schloss sich das Bundesverwaltungsgericht nun an. Der Zuschlag von drei Monaten verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Denn wenn ein Motorrad während des Winters stillgelegt oder jedenfalls nicht genutzt wird, sei der Halter durch die Fahrtenbuchauflage gar nicht belastet. Vielmehr laufe die Auflage während dieser Zeit leer. Eine Verlängerung sei daher gerechtfertigt.

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  29. Mai 2015
  Kategorie: Verkehrsrecht