Kündigung wegen Manipulation der Zeiterfassung

Wer es als Arbeitnehmer mit der Zeiterfassung nicht so genau nimmt, geht ein großes Risiko ein. Er muss unter Umständen mit der fristlosen Kündigung rechnen.  

Die Arbeitnehmer eines Betriebes mussten jeweils beim Betreten und Verlassen ihres Arbeitsplatzes ihren Chip an ein Zeiterfassungsgerät halten. Bei ordnungsgemäßer Buchung gab es einen Signalton. Das Ganze wurde von einer Videokamera überwacht, worauf die Mitarbeiter auch durch ein Schild hingewiesen wurden. Ein Mitarbeiter hielt sich jedoch nicht dran und hielt mehrfach beim zwischenzeitlichen Verlassen die Hand zwischen Chip und Sensor. Als der Arbeitgeber das bemerkte, kündigte er ihm fristlos. Doch der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden. Er verwies unter anderem auf seine lange Betriebszugehörigkeit von über 25 Jahren und auf Unterhaltsverpflichtungen. 

Damit konnte der Arbeitnehmer jedoch nicht das hessische Landesarbeitsgericht beeindrucken. Dieses entschied mit Urteil vom 17.02.2014 – 16 Sa 1299/13, das der Arbeitgeber wegen der mehrfachen bewussten Manipulation der Zeiterfassung die fristlose Kündigung aussprechen durfte. In diesem krassen Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag liegt ein wichtiger Grund. Durch das Erschleichen von Pausen habe er einen Arbeitgeber auf schwere Weise hintergangen. Allein eine langjährige Betriebszugehörigkeit und der Verweis auf eine soziale Härte durch Unterhaltsverpflichtungen vermag das nicht zu entschuldigen.  

Arbeitnehmer sollten es daher mit der Zeiterfassung genau nehmen. Es ist normalerweise nicht schlimm, wenn hier ein einmaliges Versehen unterläuft. Geschieht dies jedoch mehrfach – und drängt sich der Verdacht der bewussten Manipulation auf – muss normalerweise mit einer fristlosen Kündigung gerechnet werden. Allerdings gilt das nicht ausnahmslos. Vielmehr muss eine Interessensabwägung durchgeführt werden. Arbeitnehmer sollten jedoch nicht darauf vertrauen, dass etwa eine lange Betriebszugehörigkeit von den Gerichten oder Unterhaltspflichten ein solches Fehlverhalten stets entschuldigt. Dies gilt besonders dann, wenn der Arbeitnehmer systematisch gehandelt hat und der Arbeitgeber klipp und klar auf die Verpflichtungen des Arbeitnehmers hingewiesen hat. Falls die Zeiterfassung tatsächlich defekt gewesen sein sollte, muss der Arbeitnehmer dies genau darlegen. Es reicht nicht, wenn darauf verweist, dass der angebliche Defekt „immer mal wieder“ aufgetreten sei.

  9. September 2014
  Kategorie: Arbeitsrecht