Keine Erstattung der Gutachterkosten bei Bagatell-Autoschaden

München (jur). Beauftragt der Halter eines Pkws nach einem Bagatellschaden zur Beweissicherung einen Sachverständigen, bleibt er in der Regel auf den Gutachterkosten sitzen. Denn die Kosten für das Gutachten müssen im Verhältnis zu den erwartenden Reparaturkosten verhältnismäßig sein, stellte das Amtsgericht München in einem am Montag, 11. August 2014, bekanntgegebenen Urteil klar (Az.: 331 C 34366/13). Entscheidend sei, „ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung des Sachverständigen für notwendig halten durfte“ oder ob nicht ein einfacher Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebes ausgereicht hätte.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin ihren Opel Corsa am 2. November 2013 in Bad Tölz an einer Straße ordnungsgemäß geparkt. Ein anderer Fahrer übersah dieses und fuhr mit seinem Pkw gegen die Fahrertür des Corsa. Die Tür wurde leicht eingedrückt und verschrammt.

Die Corsa-Halterin ließ ein Sachverständigengutachten zur Beweissicherung und zur Bestimmung der Reparaturkosten anfertigen. Die gegnerische Kfz-Versicherung kam auch für den Schaden in Höhe von 840 Euro voll auf. Doch die Gutachterkosten in Höhe von 940 Euro wollte sie nicht bezahlen.

Zu Recht, wie das Amtsgericht in seinem Urteil vom 8. April 2014 entschied. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien zwar die Kosten für ein Gutachten zu übernehmen, aber nur, „wenn die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig ist“. Bei Bagatellschäden wie im vorliegenden Fall sei dies nicht notwendig. Hier reiche ein wesentlich günstigerer Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebes aus.

Sachverständigengutachten dürften nicht routinemäßig und ohne wirklich notwendig zu sein eingeholt werden. Die Gutachterkosten müssten in Relation zu dem Schaden verhältnismäßig sein. Der Geschädigte müsse zudem Gründe darlegen, warum er ein Sachverständigengutachten für notwendig hält, so das Amtsgericht.

Hier müsse die Klägerin die Gutachterkosten selbst tragen. Es handele sich um einen Bagatellschaden, bei dem keine tragenden oder technischen Teile betroffen gewesen seien.

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  11. August 2014
  Kategorie: Verkehrsrecht