Handysuche in Handtasche stellt keine unerlaubte Handy-Nutzung am Steuer dar

Köln (jur). Wenn eine Frau ihr Handy aus ihrer Handtasche kramt, hat sie noch lange nicht telefoniert. Mit einem am Montag, 1. Dezember 2014, bekanntgegebenen Urteil hob das Oberlandesgericht (OLG) Köln daher eine Geldbuße von 40 Euro gegen eine Autofahrerin auf (Az.: III-1 RBs 284/14).

Die Frau war mit ihrem Sohn unterwegs gewesen und hatte ihr Handy eingeschaltet in der Handtasche. Als es klingelte, suchte ihr Sohn das Telefon vergeblich. So reichte er die ganze Tasche seiner Mutter, die das Handy herauskramte und ihrem Sohn gab. Der nahm dann das Gespräch entgegen.

Wegen unerlaubter Handy-Nutzung am Steuer brummte das Amtsgericht der Autofahrerin ein Bußgeld von 40 Euro auf. Dies wollte sie nicht akzeptieren. Schließlich habe sie nicht beim Autofahren telefoniert.

Das OLG Köln gab ihr nun recht. Zwar seien neben dem Telefonieren beim Autofahren auch „Vor- und Nachbereitungshandlungen“ verboten. Dazu gehörten etwa das Ablesen der anrufenden Nummer und auch das „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs.

Hier habe die Autofahrerin das Handy aber nur aus ihrer Handtasche genommen und ihrem Sohn gegeben. Eine solche „bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons“ sei von dem Nutzungsverbot nicht mehr umfasst. Sie habe „keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts“. „Daher erfülle den Tatbestand nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnimmt, um es andernorts wieder abzulegen“, erklärten die Kölner Richter.

Dabei glaubte das OLG der Autofahrerin allerdings, dass sie nicht auf das Display gesehen habe, um zu schauen, wer anruft. In diesem Fall habe sie „keinen eigenen Kommunikationsvorgang vorbereitet“, urteilten die Kölner Richter. Auch die Tasten oder andere Funktionen des Telefons habe sie nicht genutzt. Es handele sich daher letztlich nur um „die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug“.

Im Streitfall soll allerdings das Amtsgericht den genauen Hergang nochmals überprüfen, so das OLG in seinem Beschluss vom 7. November 2014.

Nach einem bereits rechtskräftigen Beschluss des OLG Hamm vom 9. September 2014 dürfen Autofahrer aber ihr Handy nutzen, sobald der Wagen steht und der Motor ausgeschaltet ist. Das gelte auch, wenn sich der Motor vor einer Ampel automatisch abschaltet. Das Gesetz differenziere diesbezüglich nicht, wie der Motor ausgemacht wurde (Az.: 1 RBs 1/14).

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  2. Dezember 2014
  Kategorie: Arbeitsrecht