Entschädigung für benachteiligte Mutter im Bewerbungsverfahren

Hamm/Berlin (DAV). Bei einem Bewerbungsverfahren darf kein Bewerber diskriminiert werden. Geschieht dies doch, hat er Anspruch auf eine Entschädigung. Diskriminiert ein potentieller Arbeitgeber eine Bewerberin, weil sie Mutter ist, muss er diese Entschädigung zahlen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm am 6. Juni 2013 (AZ: 11 Sa 335/13) entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der potentielle Arbeitgeber hat auf den der Bewerberin zurückgesandten Unterlagen neben der Textzeile „verheiratet, ein Kind“ handschriftlich „7Jahre alt!“ vermerkt. Zudem hat er die Wortfolge „ein Kind, 7 Jahre“ unterstrichen. Die Bewerberin mutmaßte eine Benachteiligung und verlangte Entschädigung.

Mit Erfolg! Das Gericht sprach der Frau 3.000 Euro Entschädigung wegen Diskriminierung zu. Durch die Anmerkung des potentiellen Arbeitgebers und die Unterstreichung habe dieser auf das vermeintliche Problem der Unvereinbarkeit von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit abgestellt. Damit habe er sie indirekt diskriminiert. Er habe sich auch nicht damit rechtfertigen können, dass er eine „besser qualifizierte“ junge Frau ohne Kind eingestellt habe.

Quelle: DAV