Besteht eine Helmpflicht für Radfahrer in Deutschland?

Motorradfahrer sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Helm zu tragen. Diese Pflicht dient in erster Linie der Abwehr massiver Kopfverletzungen. Bereits seit 1976 gilt sie für Fahrer größerer Motorräder, seit 1978 auch für Mofas und Mokicks. Wird ein motorisierter Zweiradfahrer ohne einen geeigneten Helm erwischt, so wird dies gemäß mit einem Verwarngeld geahndet. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 21a Abs. 2 StVO: „Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.“ Doch wie ist die Rechtslage bei Radfahrern? Besteht für Radfahrer eine Helmpflicht? 

Eine allgemeine Helmpflicht für Fahrradfahrer existiert in Deutschland nicht, und zwar weder für Kinder noch für Erwachsene. Vielmehr obliegt es jedem Radfahrer selbst, zu entscheiden, ob er einen Fahrradhelm tragen möchte oder nicht. Für minderjährige Kinder dürfen die Erziehungsberechtigten diese Entscheidung tragen, und zwar sowohl in jenen Fällen, in denen die Kinder auf einem eigenen Fahrrad fahren, als auch dann, wenn sie in einem Kinderfahrradsitz auf dem Rad ihrer Eltern mitfahren dürfen. Erleidet ein Kind ohne Helm einen Unfall, so wird das Fehlen eines Fahrradhelms nicht als Verletzung der Obhutspflicht angesehen [OLG Celle, 20.05.2008, 14 U 179/07]. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, gemäß derer das Tragen eines Helms auf dem Fahrrad Pflicht ist.

Da es keine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht ist, einen Fahrradhelm zu tragen, kann einem Radfahrer ohne Helm im Falle eines Unfalls auch nicht eine Mitschuld zugesprochen werden. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein, gemäß welchem eine Radfahrerin eine Mitschuld von 20 Prozent an einem Zusammenstoß mit einer geöffneten Autotür gegeben wurde [Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 05.06.2013, 7 U 11/12], wurde deswegen ein Jahr später vom Bundesgerichtshof aufgehoben [BGH, 17.06.2014, VI ZR 281/13], nachdem die Radfahrerin in Revision gegangen war.
Im Straßenverkehr gelten Radfahrer als jene Gruppe von Verkehrsteilnehmern, die am gefährdetsten sind. Sie sollten daher besonders geschützt werden, und einen solchen Schutz sehen die Befürworter von Fahrradhelmen im Tragen eines solchen. Sie argumentieren dahingehend, dass durch das Tragen eines Fahrradhelms im Falle eines Unfalls die Kopfverletzungen nicht so schlimm ausfallen würden, wie es bei einem ungeschützten Kopf geschehen würde.

Dem gegenüber stehen jedoch Argumente, dass die meisten Verletzungen bei Radfahrern nicht im Kopf- sondern Wirbelsäulen-, Mund- und Kieferbereich entstehen würden. Ein Helm könne dies nicht verhindern. Auch könne das Tragen eines Helmes bei einem Unfall dessen Folgen noch verschlimmern, beispielsweise aufgrund von Rotationsbeschleunigungen beim Aufprall.
Darüber hinaus besteht die Befürchtung, dass wesentlich weniger Menschen mit einem Fahrrad fahren würden, wenn es zu einer allgemeinen Helmpflicht kommen würde. Diejenigen Radfahrer, welche sich noch im Straßenverkehr befinden würden, könnten sich eventuell leichtsinniger verhalten, als sie es momentan tun, da ihnen ihr Helm ein subjektives Gefühl von Sicherheit vermittelt.
Auch würde eine allgemeine Helmpflicht nur dann Sinn machen, wenn gewährleistet wäre, dass jeder Helm absolut korrekt sitzt – also quasi eine Maßanfertigung wäre…

Wie sieht es aus mit den E-Bikes? Besteht für diese eine Helmpflicht? E-Bikes erfreuen sich wachsender Beliebtheit – kein Wunder: sie erreichen eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, werden von der Optik her immer interessanter und haben längst den Ruf verloren, sie seien nur ein Fortbewegungsmittel für alte oder faule Menschen. Aufgrund der Tatsache, dass maximal eine Geschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden kann, besteht für E-Bikes keine Helmpflicht. Jedoch gibt es Modelle, welche eine Motorunterstützung erhalten und dadurch bis zu 45 km/h schnell sein können. Um ein derartiges Bike fahren zu dürfen, ist ein Mofaführerschein erforderlich; gemäß § 21a Abs. 2 StVO besteht für derartige E-Bikes eine Helmpflicht.

  14. Januar 2015
  Kategorie: Verkehrsrecht