Besondere Sorgfaltspflicht bei geöffneter Autotür

München (jur). Rammt ein Lkw die nur für einige Sekunden geöffnete Tür eines parkenden Autos, muss grundsätzlich der Halter des Pkws für den Schaden voll haften. Denn wird bei einem parkenden Auto die geöffnete Fahrzeugtür beschädigt, ist nach dem ersten Anschein von einer „fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung“ des Ein- oder Aussteigenden auszugehen, entschied das Amtsgericht München in einem am Montag, 10. März 2014, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 331 C 12987/13).

Konkret ging es um einen Verkehrsunfall zwischen einem Lkw und einem parkenden Auto in München. Als die Fahrerin in das am rechten Fahrbahnrand parkende Auto einstieg, blieb die Tür für einige Sekunden offen. Den Einsteigevorgang hatte der wegen des stockenden Verkehrs danebenstehende Lkw nicht bemerkt. Als der Laster wieder anfuhr, erfasste er mit seinem Sattelanhänger die geöffnete Fahrertür.

Den Schaden in Höhe von 3.500 Euro müsse die Haftpflichtversicherung des Lkw-Besitzers zahlen, meinte der Ehemann der Fahrerin als Halter des Pkws. Der Lkw-Fahrer hätte vor dem Anfahren in den Seitenspiegel blicken müssen.

Doch das Amtsgericht entschied in seinem Urteil vom 20. September 2013, dass die Fahrerin nach dem ersten Anschein ihre Sorgfaltspflichten beim Einsteigen fahrlässig verletzt hat. Nach der Straßenverkehrsordnung müsse sich ein Verkehrsteilnehmer beim Ein- und Aussteigen so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Personen ausgeschlossen ist.

Dies gelte auch für die gesamte Dauer des Ein- und Aussteigevorgangs. Komme es dennoch zu einem Schaden, müsse nach dem ersten Anschein von einer fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigers ausgegangen werden. Hier hätten der Fahrzeughalter und seiner Ehefrau dies nicht entkräften können, so dass er voll für den Unfall haften müsse.

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  10. März 2014
  Kategorie: Verkehrsrecht