Arbeitnehmer muss im Arbeitszeugnis normalerweise mit „gut“ bewertet werden

Kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine Arbeitsleistungen im Arbeitszeugnis gewöhnlich mit „gut“ bewertet werden? Hierfür sprechen sich neuerdings zwei Gerichte aus – mit überzeugenden Argumenten.

Eine Arbeitnehmerin war in einer Arztpraxis im Empfangsbereich tätig. Als sie nach etwa einem Jahr ihren Arbeitsvertrag kündigte, stellte der Arbeitgeber ihr ein Zeugnis aus. Dieses hatte unter anderem den folgenden Inhalt: „…In der Zusammenarbeit erlebten wir Frau Sch. als engagierte Mitarbeiterin, die sich für die Belange unserer Praxis einsetzte und die ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit ausführte…..“

Die Mitarbeiterin verlangte daraufhin, dass ihr Arbeitszeugnis korrigiert wird, weil es nicht ihren Leistungen gerecht wird. Der Arbeitgeber soll statt „voller“ Zufriedenheit „vollster“ Zufriedenheit schreiben. Denn sie habe insgesamt eine gute und nicht nur eine befriedigende Arbeitsleistung erbracht. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch mit der Begründung, dass der Arbeitgeber nur eine durchschnittliche Bewertung schulde. Die Note „befriedigend“ entspreche einer durchschnittlichen Bewertung, so dass er sich für die Benotung zu rechtfertigen brauche.

Damit konnte der Arbeitgeber jedoch weder das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 26.10.2012 Az. 28 Ca 18230/11) noch das Landesarbeitsgericht Berlin (Urteil vom 21.03.2013 Az. 18 Sa 2133/12) als Berufungsgericht überzeugen. Die Richter verwiesen darauf, dass ein Arbeitnehmer gewöhnlich einen Anspruch auf eine durchschnittliche Bewertung im Arbeitszeugnis habe. Im modernen Wirtschaftsleben sei nämlich inzwischen die Bewertung mit der Note „gut“ üblich. Dies ergebe sich aus einer Studie des Lehrstuhls für Wirtschafts- und Sozialpsychologie der Uni Erlangen-Nürnberg von 2011. Die anderslautende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 14.10.2003 Az. 9 AZR 12/03) sei daher mittlerweile überholt.

Demnach muss ein Arbeitgeber normalerweise im Arbeitszeugnis die Formulierung „vollste Zufriedenheit“ wählen, die der Note gut entspricht. Wenn er eine schlechtere Benotung vornehmen möchte, muss er darlegen und nachweisen können, dass der Arbeitnehmer nur eine unterdurchschnittliche Arbeitsleistung erbracht hat. Abzuwarten bleibt, ob sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird. Die Sache ist derzeit vor dem Bundesarbeitsgericht als Revisionsverfahren anhängig.

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  21. November 2013
  Kategorie: Arbeitsrecht