Arbeitgeber haften für groben Verstoß gegen Unfallverhütung

Oldenburg (jur). Verstoßen Arbeitgeber grob gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, müssen sie für dadurch verursachte Arbeitsunfälle haften. Die Berufsgenossenschaft tritt zwar für den Schaden ein, kann das Geld aber zumindest teilweise vom Arbeitgeber zurückverlangen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Donnerstag, 30. Oktober 2014, bekanntgegebenen Urteil vom 23. Oktober 2014 entschied (Az.: 14 U 34/14). Die Kosten können in die Million gehen, wie der konkrete Fall eines Unfalls bei Dacharbeiten zeigt.

Die beklagte Firma arbeitete 2007 am Flachdach eines Werkstattneubaus im niedersächsischen Diepholz. Das Flachdach war mit Spanplatten belegt. Als Aussparungen für spätere Lichtkuppeln sägten die Arbeiter fünf Quadratmeter große Löcher. Danach deckten sie das gesamte Dach mit einer Dampfsperrfolie ab; die Löcher waren dadurch verdeckt.

Weil auf dem Dach noch weitere Arbeiten erforderlich waren, betrat später ein Arbeiter der Firma das Dach und trat in eines der wegen der Folie nur schwer erkennbaren Löcher. Er stürzte über drei Meter in die Tiefe. Dabei erlitt er schwere Verletzungen, unter anderem am Kopf. Er ist seitdem arbeitsunfähig und lebt in einem Pflegeheim. Wegen seines Arbeitsunfalls hat die Unfallversicherung bereits Leistungen in Höhe von rund einer Million Euro erbracht, und auch in Zukunft werden weitere Kosten entstehen.

Hierfür muss der Arbeitgeber haften, urteilte nun das OLG Oldenburg. Denn er habe gegen wichtige Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Danach habe er die Löcher gegen ein Hineinfallen absichern müssen. Den Einwand des Unternehmens, dies sei nicht möglich gewesen, folgten die Oldenburger Richter nicht. So hätte beispielsweise unterhalb der Löcher ein Gerüst aufgebaut werden können.

Von solchen Sicherungsmaßnahmen habe das Unternehmen „bewusst“ abgesehen. Darin liege „ein grobes Verschulden“, das zur Haftung führe. Es habe sich geradezu aufdrängen müssen, dass „Sicherungsmaßnahmen nach dem Arbeitsablauf für die weiteren Dacharbeiten unverzichtbar waren“. Die ohnehin große Gefahr durch die Löcher habe sich durch die Dampfsperrfolie noch erhöht. Die Löcher seien zwar noch erkennbar gewesen, aber deutlich schlechter. Denn die Folie habe für das täuschende „Bild einer einheitlichen Fläche“ gesorgt.

Das OLG verwies den Streit an das Landgericht Oldenburg zurück. Dies soll klären, wie hoch die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft bislang waren. Zudem soll es entscheiden, ob der Arbeitgeber den Schaden ganz oder nur anteilig zu tragen hat.

Quelle: © www.juragentur.de – Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

  3. November 2014
  Kategorie: Arbeitsrecht