Arbeitgeber darf nicht ausschließlich Frauen suchen

Berlin (DAV). Ein Arbeitgeber darf in einer Stellenausschreibung nicht ausschließlich Frauen suchen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichtes Berlin vom 5. Juni 2014 (AZ: 42 Ca 1530/14) weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

 

In einer Stellenausschreibung suchte die „taz.die tageszeitung“ eine Frau mit Migrationshintergrund als Volontärin. Die Bewerbung von Männern war ausgeschlossen. Die taz hielt die Benachteiligung von Männern für gerechtfertigt. Sie sei erforderlich, um den Anteil von Frauen in Führungspositionen im Journalismus zu erhöhen. Ein Mann, der sich vergeblich beworben hatte, klagte daraufhin auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), besser bekannt als Antidiskriminierungsgesetz.

Mit Erfolg. Die Zeitung musste ihm eine Entschädigung von drei Monatsgehältern zahlen. Sie habe den Kläger bei der Besetzung der Stelle wegen seines Geschlechts in unzulässiger Weise benachteiligt. Arbeitgeber dürften die Bewerbung von Männern nicht ausnahmslos ausschließen. Auch sei die Maßnahme nicht geeignet, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen, da es lediglich um die Besetzung einer Volontariatsstelle gehe.

Quelle: DAV Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

  28. Juli 2014
  Kategorie: Arbeitsrecht